Zivilrecht · Streitstand

Ist § 823 Abs. 1 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) auch dann ausgeschlossen, wenn § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB einschlägig sind?

§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 826 BGB

§ 823 Abs. 1 BGB als Auffangtatbestand beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verhältnis zu anderen Haftungsgrundlagen

Herrschende Meinung

§ 823 Abs. 1 BGB ist als Auffangtatbestand nicht anwendbar, wenn Spezialbestimmungen (UWG, GWB, § 824 BGB) eingreifen. Ob dies auch für § 826 und § 823 Abs. 2 BGB gilt, ist streitig.

  • Der Auffangcharakter des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb soll eine Umgehung spezialgesetzlicher Wertungen verhindern.
  • Spezialgesetze wie UWG und GWB enthalten abschließende Wertungen, die nicht durch § 823 Abs. 1 BGB unterlaufen werden dürfen.

Mindermeinung

§ 823 Abs. 1 BGB ist auch neben § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB anwendbar, da diese keine abschließenden Regelungen darstellen.

  • § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB regeln andere Tatbestände und verdrängen § 823 Abs. 1 BGB nicht.
  • Eine Sperrwirkung ist nur dort gerechtfertigt, wo der Gesetzgeber eine abschließende Entscheidung getroffen hat.

Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen

Die Sperrwirkung ist für UWG, GWB und § 824 BGB anerkannt; für § 826 und § 823 Abs. 2 BGB ist die Frage streitig und bedarf einer wertenden Einzelfallbetrachtung.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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