Zivilrecht · Streitstand
Ist § 823 Abs. 1 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) auch dann ausgeschlossen, wenn § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB einschlägig sind?
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 826 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB als Auffangtatbestand beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verhältnis zu anderen Haftungsgrundlagen
Herrschende Meinung
§ 823 Abs. 1 BGB ist als Auffangtatbestand nicht anwendbar, wenn Spezialbestimmungen (UWG, GWB, § 824 BGB) eingreifen. Ob dies auch für § 826 und § 823 Abs. 2 BGB gilt, ist streitig.
- Der Auffangcharakter des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb soll eine Umgehung spezialgesetzlicher Wertungen verhindern.
- Spezialgesetze wie UWG und GWB enthalten abschließende Wertungen, die nicht durch § 823 Abs. 1 BGB unterlaufen werden dürfen.
Mindermeinung
§ 823 Abs. 1 BGB ist auch neben § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB anwendbar, da diese keine abschließenden Regelungen darstellen.
- § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB regeln andere Tatbestände und verdrängen § 823 Abs. 1 BGB nicht.
- Eine Sperrwirkung ist nur dort gerechtfertigt, wo der Gesetzgeber eine abschließende Entscheidung getroffen hat.
Stellungnahme für die Klausur · Differenzierend lösen
Die Sperrwirkung ist für UWG, GWB und § 824 BGB anerkannt; für § 826 und § 823 Abs. 2 BGB ist die Frage streitig und bedarf einer wertenden Einzelfallbetrachtung.