BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Beschluss v. 17.01.2012 – 2 BvL 4/09
2 BvL 4/09 · 17.01.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten neben ihrem Status als Bundesbeamte auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt dagegen keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten, nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der Beamten.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 3 Abs 1 GGArt 33 Abs 5 GGArt 87f Abs 1 GGArt 143b Abs 3 S 1 GG§ 10 Abs 1 PostPersRG vom 09.11.2004§ 10 Abs 2 PostPersRG vom 09.11.2004