BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 04.11.2020 – XII ZR 104/19

XII ZR 104/19 · 04.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (Fortführung von Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322). 2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07, NJW 2009, 2195). 3. Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht. 4. Im Räumungsprozess kann der während des Revisionsverfahrens eingetretene Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit eines Mietvertrags vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange des Mieters nicht entgegenstehen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 126 Abs 1 BGB§ 126 Abs 2 BGB§ 535 Abs 1 BGB§ 535 Abs 2 BGB§ 550 S 1 BGB§ 578 Abs 2 BGB§ 559 Abs 1 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Mietminderung und Mängelrechte des Mieters (§ 536 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

SchriftformMietvertragFinanzierungsleasingOperating-LeasingSchönheitsreparaturenVertragsgemäßer Gebrauch (Mietrecht)
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