BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 29.01.2020 – XII ZB 580/18

XII ZB 580/18 · 29.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694). 2. Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft. 3. Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16, FamRZ 2019, 1415).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 313 Abs 1 BGB§ 1601 BGB§ 1603 Abs 2 S 1 BGB§ 1609 Nr 1 BGB§ 1613 Abs 1 BGB§ 239 FamFG§ 323a ZPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GeschäftsgrundlageWegfall der GeschäftsgrundlageStörung der Geschäftsgrundlage
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →