BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 21.01.2026 – XII ZB 142/25

XII ZB 142/25 · 21.01.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29/06, FamRZ 2007, 135 und Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753). 2. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 29/06, FamRZ 2007, 135). 3. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 573 Abs 2 Nr 2 BGB§ 745 Abs 2 BGB§ 74 Abs 5 FamFGArt 14 Abs 1 S 1 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Berechtigtes Interesse des Vermieters (Kündigungsschutz Wohnraum)EigenbedarfskündigungEinrichtungsgarantienEigentumEnteignungInhalts- und Schrankenbestimmung
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