BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.07.2026 – X ZR 71/25

X ZR 71/25 · 14.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wenn weder § 196 BGB noch eine andere Spezialvorschrift greift. 2. Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96, NJW 1998, 537, 538). 3. Für die Beurteilung der Frage, ob die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, ist auch in den Fällen einer Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII für den Zeitraum vor der Überleitung grundsätzlich der Kenntnisstand des Schenkers maßgeblich.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 195 BGB§ 196 BGB§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB§ 404 BGB§ 412 BGB§ 528 Abs 1 S 1 BGB§ 93 Abs 1 SGB 12§ 93 Abs 2 SGB 12

Prüfungsschemata dazu

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGGesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →