Zivilrecht · Definition

Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

§ 528 BGB§ 529 BGB

Recht des Schenkers, das Geschenkte zurückzufordern, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (§ 528 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist auf den noch vorhandenen Bereicherungswert begrenzt.

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