Zivilrecht · Definition
Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs
§ 528 BGB§ 529 BGB
Recht des Schenkers, das Geschenkte zurückzufordern, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (§ 528 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist auf den noch vorhandenen Bereicherungswert begrenzt.