Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung

§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

§ 404 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

Klausuren, in denen § 404 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Aufstieg und Fall des Tommy M. · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Der Friseur in der Viruskrise · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Streit um ein Grundstück · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 404 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 14.07.2026 – X ZR 71/251. Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wenn weder § 196 BGB…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB