Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung
§ 404 BGB – Einwendungen des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
§ 404 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Klausuren, in denen § 404 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 404 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.