Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung

§ 412 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

§ 412 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 412 BGB

Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)

Klausuren, in denen § 412 BGB drankommt

Den Bürgen sollst du würgen · SchwerpunktExamensübungsklausur: Geteiltes Leid ist halbes Leid? · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 412 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 14.07.2026 – X ZR 71/251. Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wenn weder § 196 BGB…BGH, Urteil v. 12.06.2025 – IX ZR 163/24Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschlus…BGH, Beschluss v. 05.07.2023 – VII ZB 3/201. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in …BGH, Urteil v. 13.02.2020 – IX ZR 90/191. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch ge…
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