Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung
§ 412 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
§ 412 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 412 BGB
Klausuren, in denen § 412 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 412 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 14.07.2026 – X ZR 71/251. Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wenn weder § 196 BGB…BGH, Urteil v. 12.06.2025 – IX ZR 163/24Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschlus…BGH, Beschluss v. 05.07.2023 – VII ZB 3/201. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in …BGH, Urteil v. 13.02.2020 – IX ZR 90/191. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch ge…