BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 13.02.2020 – IX ZR 90/19

IX ZR 90/19 · 13.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu. 2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 401 BGB§ 412 BGB§ 666 BGB§ 667 BGB§ 86 Abs 1 VVG§ 43a Abs 2 BRAO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

AkzessorietätSchuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)Gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis)
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