Zivilrecht · Definition

Akzessorietät

§ 1113 BGB§ 1153 BGB§ 401 BGB

Was versteht man unter „Akzessorietät“?

Die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts vom Bestand der gesicherten Forderung. Akzessorische Sicherungsrechte (z.B. Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek) entstehen, bestehen und erlöschen mit der Forderung; nicht-akzessorische Sicherungsrechte (z.B. Grundschuld, Sicherungsübereignung) sind forderungsunabhängig und nur schuldrechtlich verknüpft.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZB 48/24Beschluss vom 26.06.2025 · zu § 1113 BGB

Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 430/24Urteil vom 24.02.2026 · zu § 401 BGB

Zur Frage des Vorliegens einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZB 28/20Beschluss vom 02.08.2023 · zu § 401 BGB

1. Der Verstoß des Notars gegen die lediglich an ihn gerichtete Verbotsnorm des § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gebietet es nicht, die regelmäßig im Grundgeschäft enthaltene öffentlich-rechtliche Verwahrungsanweisung an den Notar und die davon zu unterscheidende zivilrechtliche Verwahrungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die ebenfalls regelmäßig Bestandteil des Grundgeschäfts ist, für …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 7. Zivilsenat VII ZB 3/20Beschluss vom 05.07.2023 · zu § 401 BGB

1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 43/06, MDR 2007, 907). 2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 1113 BGB · Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

§ 1153 BGB · Übertragung von Hypothek und Forderung

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

§ 401 BGB · Übergang der Neben- und Vorzugsrechte

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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