Zivilrecht · Definition

Akzessorietät

§ 1113 BGB§ 1153 BGB§ 401 BGB

Die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts vom Bestand der gesicherten Forderung. Akzessorische Sicherungsrechte (z.B. Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek) entstehen, bestehen und erlöschen mit der Forderung; nicht-akzessorische Sicherungsrechte (z.B. Grundschuld, Sicherungsübereignung) sind forderungsunabhängig und nur schuldrechtlich verknüpft.

Verwandte Begriffe

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