Zivilrecht · Definition
Akzessorietät
§ 1113 BGB§ 1153 BGB§ 401 BGB
Die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts vom Bestand der gesicherten Forderung. Akzessorische Sicherungsrechte (z.B. Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek) entstehen, bestehen und erlöschen mit der Forderung; nicht-akzessorische Sicherungsrechte (z.B. Grundschuld, Sicherungsübereignung) sind forderungsunabhängig und nur schuldrechtlich verknüpft.