Zivilrecht · Definition
Hypothek
§ 1113 BGB§ 1153 BGB
Ein dingliches Verwertungsrecht an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung: Aus dem Grundstück ist zur Befriedigung wegen einer bestimmten Forderung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Die Hypothek ist akzessorisch, also in Entstehung, Umfang und Fortbestand vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig.