Zivilrecht · Definition

Hypothek

§ 1113 BGB§ 1153 BGB

Was versteht man unter „Hypothek“?

Ein dingliches Verwertungsrecht an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung: Aus dem Grundstück ist zur Befriedigung wegen einer bestimmten Forderung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Die Hypothek ist akzessorisch, also in Entstehung, Umfang und Fortbestand vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZB 48/24Beschluss vom 26.06.2025 · zu § 1113 BGB

Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 1113 BGB · Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

§ 1153 BGB · Übertragung von Hypothek und Forderung

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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