Zivilrecht · Definition
Grundschuld
§ 1191 BGB§ 1192 BGB
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Anders als die Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch; die Verknüpfung mit der gesicherten Forderung erfolgt schuldrechtlich über die Sicherungsabrede (Sicherungsgrundschuld).
Klausurformel – so schreibst du es
Nicht-akzessorisches Grundpfandrecht; Einreden des Eigentümers aus der Sicherungsabrede über § 1192 Ia, § 1157.