Zivilrecht · Definition

Grundschuld

§ 1191 BGB§ 1192 BGB

Was versteht man unter „Grundschuld“?

Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Anders als die Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch; die Verknüpfung mit der gesicherten Forderung erfolgt schuldrechtlich über die Sicherungsabrede (Sicherungsgrundschuld).

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZB 48/24Beschluss vom 26.06.2025 · zu § 1191 BGB

Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 132/21Urteil vom 02.06.2022 · zu § 1191 BGB

1. Die Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld umfasst grundsätzlich das Recht des Vollstreckungsgläubigers, im Wege der Vollstreckung die Löschung der Grundschuld zu verlangen. 2. Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren muss, bestimmt sich nach der Sicherungsvereinbarung. Ist …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 255/20Urteil vom 14.01.2022 · zu § 1191 BGB

1. Der die Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs betreffende formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank ist auch dann wirksam, wenn die Grundschuldsicherheit von dem Grundstückseigentümer gegeben wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241). 2. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und …

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BGH 4. Zivilsenat IV ZR 168/24Urteil vom 22.04.2026 · zu § 1192 BGB

Im Anwendungsbereich von § 1128 BGB kann der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 1191 BGB · Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

§ 1192 BGB · Anwendbare Vorschriften

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt. (2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Nicht-akzessorisches Grundpfandrecht; Einreden des Eigentümers aus der Sicherungsabrede über § 1192 Ia, § 1157.

Verwandte Begriffe

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