Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 — Schenkung
§ 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
§ 528 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 528 BGB
Rechtsprechung zu § 528 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 14.07.2026 – X ZR 71/251. Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wenn weder § 196 BGB…BGH, Urteil v. 16.04.2024 – X ZR 14/23Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten gemäß § 529 Abs. 2 BGB kommt der nach § 94 Abs. 1a SGB XII für den Übergang von Unterh…