BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.10.2021 – VIII ZR 255/20

VIII ZR 255/20 · 12.10.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem auf Rücktritt gestützten Rückzahlungsverlangen sind zurückzugewährende Gegenforderungen bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt - sofern kein Aufrechnungsverbot besteht - eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20). 2. Entsprechendes gilt, wenn der Kläger die Höhe der von ihm dem Beklagten zugebilligten Gegenforderung - hier Nutzungsentschädigung - zwar nicht konkret beziffert, aber in dem Berufungsverfahren die wesentlichen Parameter zu der Berechnung der Gegenforderung in seinem Berufungsangriff benennt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 4 Abs 1 ZPO§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 346 BGB§§ 346ff BGBArt 3 Nr 10 EGV 715/2007Art 5 Abs 1 EGV 715/2007§ 6 EG-FGV§ 27 EG-FGV

Prüfungsschemata dazu

Rückgewähr nach Rücktritt

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RückgewährschuldverhältnisNutzungenRücktrittserklärungNutzungsersatz beim RücktrittWertersatz beim RücktrittPrivilegierungen nach § 346 Abs. 3 BGBNutzungen i.S.v. § 346 BGB
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