BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.06.2023 – VIII ZR 105/22

VIII ZR 105/22 · 21.06.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 439 Abs. 3 BGB ist unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines - ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechenden - Vorfertigungsprozesses zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt. 2. Sofern die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft noch vorhanden ist, steht es dem Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht entgegen, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 439 Abs 3 BGB vom 28.04.2017

Prüfungsschemata dazu

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

NacherfüllungNachbesserungErsatzlieferung (Neulieferung)Nacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)MängeleinredeQualitative Unmöglichkeit
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