BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 25.07.2024 – VII ZR 646/21

VII ZR 646/21 · 25.07.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es - etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung - nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 133 BGB§ 157 BGB§ 13b Abs 1 Nr 4 S 1 UStG 2009§ 13b Abs 2 S 2 UStG 2009§ 27 Abs 19 UStG 2014

Prüfungsschemata dazu

Auslegung von Willenserklärungen

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferte
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →