BGH · 6a. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22

VIa ZR 1517/22 · 24.04.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung "3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt: […] - gegen die […] [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 134 BGB§ 307 Abs 1 S 1 BGB§ 307 Abs 2 BGB§ 307 Abs 3 S 1 BGB§ 358 Abs 4 S 5 BGB vom 11.03.2016§ 361 Abs 2 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TeilnichtigkeitVerstoß gegen ein gesetzliches VerbotRechtshindernde EinwendungInhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotGeltungserhaltende Reduktion
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →