BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 10.07.2026 – V ZR 45/25

V ZR 45/25 · 10.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 1011 BGB geltend machen, indem er Leistung an alle Miteigentümer verlangt; ob der Anspruchsgegner Dritter in diesem Sinne ist, entscheidet sich bei der Entstehung des Anspruchs und ändert sich nicht dadurch, dass er später Miteigentümer wird.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 432 Abs 1 S 1 BGB§ 987 Abs 1 BGB§ 1011 Halbs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Gemeinschaftliche Schuld (Gesamthandsschuld)MitgläubigerschaftEigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)Nutzungsherausgabe im EBV
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