Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 5 — Miteigentum
§ 1011 BGB – Ansprüche aus dem Miteigentum
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Rechtsprechung zu § 1011 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.