Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 5 — Miteigentum

§ 1011 BGB – Ansprüche aus dem Miteigentum

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Rechtsprechung zu § 1011 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 10.07.2026 – V ZR 45/25Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft…
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