Abschnitt 7 — Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 432 BGB – Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert. (2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

§ 432 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 432 BGB

Gemeinschaftliche Schuld (Gesamthandsschuld)Mitgläubigerschaft

Rechtsprechung zu § 432 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 10.07.2026 – V ZR 45/25Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft…BGH, Urteil v. 25.06.2026 – IX ZR 7/24Der wahre Gläubiger kann den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in der Insolvenz eines anderen Prätendenten mit Hilfe des Anspruchs auf …BGH, Beschluss v. 04.11.2020 – VII ZB 69/181. Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspru…BGH, Urteil v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/191. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jed…
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