BGH · 3. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 23.07.2025 – StB 65/24
StB 65/24 · 23.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Gegen Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Bundesgerichtshof. 2. Beweisbeschlüsse eines Untersuchungsausschusses, die ein Herausgabeersuchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG formulieren, haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zwar müssen die herausverlangten Objekte nicht individuell bezeichnet werden, der Beweisbeschluss muss aber so konkret gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche Gegenstände er herauszugeben hat.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.