BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 23.07.2025 – StB 65/24

StB 65/24 · 23.07.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Gegen Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Bundesgerichtshof. 2. Beweisbeschlüsse eines Untersuchungsausschusses, die ein Herausgabeersuchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG formulieren, haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zwar müssen die herausverlangten Objekte nicht individuell bezeichnet werden, der Beweisbeschluss muss aber so konkret gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche Gegenstände er herauszugeben hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 19 Abs 4 GGArt 44 Abs 2 S 1 GG§ 29 Abs 1 S 1 PUAG§ 98 Abs 2 S 2 StPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinzelfallgesetzGebot des effektiven RechtsschutzesVorbeugender RechtsschutzJuristische Person (Art. 19 III GG)Wesensmäßige AnwendbarkeitUntersuchungsausschussEnquêterechtKorollartheorie
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →