BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 12.09.2024 – IX ZR 65/23

IX ZR 65/23 · 12.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. 2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 13 BGB§ 14 Abs 1 BGB§ 306 Abs 1 BGB§ 306 Abs 2 BGB§ 307 Abs 1 S 1 BGB§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ 310 Abs 3 S 1 BGB§ 675 Abs 1 BGB§ 1 Abs 1 S 1 RVG

Prüfungsschemata dazu

VerbrauchsgüterkaufAGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerbraucherVerbraucherUnternehmerUnternehmerGeltungserhaltende ReduktionInhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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