BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 17.12.2020 – IX ZB 4/18

IX ZB 4/18 · 17.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist insolvenzfähig. 2. Ein öffentlicher Gläubiger hat jedenfalls dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei, wenn er der einzige Gläubiger ist, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des öffentlichen Gläubigers nicht besteht und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 11 Abs 1 InsO§ 14 Abs 1 S 1 InsO§ 42 Abs 1 S 3 BGB§ 54 BGBArt 21 GG§ 10b Abs 4 EStG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Streitbare (wehrhafte) DemokratieFreiheitlich demokratische Grundordnung (FdGO)Politische ParteiParteienprivilegChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Öffentlichkeitsarbeit der Regierung
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