BGH · 3. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 24.10.2024 – III ZR 48/23
III ZR 48/23 · 24.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Angemessene Bearbeitungszeit eines Bauantrags, Kollegialgerichtsrichtlinie, enteignungsgleicher Eingriff 1. Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag, die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss übertragen ist. 2. Die Gemeinde ist nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergibt sich vielmehr erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des (entscheidungsreifen) Baugesuchs abgeschlossen sein muss. Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde nicht gehindert, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90, NVwZ 1993, 299).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 839 Abs 1 BGBArt 14 Abs 1 GGArt 34 GG§ 68 Abs 1 S 1 BauO BY§ 29 GemO BY§§ 29ff GemO BY§ 32 Abs 2 S 1 GemO BY§ 2 Abs 1 S 2 BauGB