BGH · 3. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 17.12.2020 – III ZR 45/19

III ZR 45/19 · 17.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 254 Abs 2 BGB§ 839 BGB§ 322 ZPOArt 34 GG

Prüfungsschemata dazu

MitverschuldenAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

MitverschuldenMitverschuldenSchadensminderungsobliegenheitObliegenheit
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