BGH · 2. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.07.2020 – II ZR 175/19

II ZR 175/19 · 21.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 171 Abs 1 HGB§ 171 Abs 2 HGB§ 362 Abs 1 BGB§ 422 Abs 1 S 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Rechtsvernichtende EinwendungErfüllungReale LeistungsbewirkungEmpfangszuständigkeitEinziehungsermächtigungKonfusion
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