BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.10.2023 – I ZR 107/22

I ZR 107/22 · 26.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

energycollect.de Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 17 EUGrdRChArt 12 Abs 1 GGArt 14 Abs 1 GG§ 12 S 1 Alt 2 BGB§ 5 MarkenG§ 14 MarkenG§ 15 MarkenG§ 49 Abs 1 MarkenG

Prüfungsschemata dazu

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

BerufEinrichtungsgarantienEigentumEnteignungInhalts- und Schrankenbestimmung
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