BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 02.06.2021 – 3 StR 61/21

3 StR 61/21 · 02.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Insbesondere kann nach den konkreten Tatumständen ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. 2. Die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems stellen grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar. 3. Das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes ist als eine Tat im Rechtssinne zu werten.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 25 Abs 2 StGB§ 129 Abs 2 StGB§ 1 Abs 1 S 2 Nr 6 ZAG§ 10 Abs 1 S 1 ZAG§ 63 Abs 1 Nr 4 ZAG

Prüfungsschemata dazu

Täterschaft & Teilnahme (§§ 25–27 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaftQualifikationsloses doloses WerkzeugTäter hinter dem TäterMittäterexzess
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