BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 18.02.2020 – 3 StR 430/19

3 StR 430/19 · 18.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Angeklagte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils, wenn er verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt worden sind. 2. Ein berechtigtes Interesse des Angeklagten an einer schriftlichen Übersetzung des Urteils wird nicht allein dadurch begründet, dass nach der Urteilsverkündung kein Kontakt zwischen ihm und seinem Verteidiger bestand.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 187 Abs 2 S 1 GVG§ 187 Abs 2 S 3 GVG§ 187 Abs 2 S 5 GVG§ 37 Abs 3 StPOArt 6 Abs 3 MRKArt 3 Abs 3 GGArt 103 Abs 1 GGArt 3 Abs 1 EURL 64/2010Art 3 Abs 2 EURL 64/2010Art 3 Abs 7 EURL 64/2010

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisRückwirkungsverbot
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