Neunter Abschnitt — Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 153 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153, 154 StGB)

Definitionen zu § 153 StGB

Uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB)

Klausuren, in denen § 153 StGB drankommt

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Rechtsprechung zu § 153 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 05.02.2024 – 3 StR 470/23Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im StGB