Neunter Abschnitt — Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153 StGB – Falsche uneidliche Aussage
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 153 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Prüfungsschemata
Definitionen zu § 153 StGB
Klausuren, in denen § 153 StGB drankommt
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Rechtsprechung zu § 153 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.