Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: Briefe, Brüder & Beweise
ZJS 2026, S. 2047
Sachverhalt
Fabian (F) betreibt einen sehr erfolgreich wirkenden Friseursalon in Starnberg, den er aber in Wahrheit maßgeblich als Front für kriminelle Machenschaften nutzt. Staatsanwältin Susanne (S) führt deshalb schon seit geraumer Zeit ein Ermittlungsverfahren gegen F, in dessen Rahmen am 25.11.2024 eine Durchsuchung der Geschäftsräume stattfindet. Dabei wird unter anderem ein Brief beschlagnahmt, den F von seinen Komplizen bekommen hatte, welche den Brief auch noch namentlich unterschrieben hatten. Sie setzen F darin – ungeschickterweise schriftlich – darüber in Kenntnis, wie ertragreich sich aktuell die kriminellen Tätigkeiten gestalten, an denen F beteiligt ist. F möchte unbedingt verhindern, dass das Strafverfahren auf eine Verurteilung seiner selbst oder eines seiner Komplizen hinausläuft, schließlich hatte er vor Kurzem in den Nachrichten von dramatischen Zuständen in den bayerischen Justizvollzugsanstalten gehört. Er beschließt deshalb, am nächsten Tag in das Dienstgebäude der zuständigen Staatsanwaltschaft München II einzudringen und dort nach dem Brief zu suchen, den er als Hauptbeweismittel in der Sache einordnet. Um das Gebäude unbehindert betreten zu können, möchte er für Ablenkung sorgen. Zu diesem Zweck wählt er am 26.11.2024 gegen 10:00 Uhr vormittags den Polizei-Notruf „110“ und teilt der dort diensthabenden Beamtin am Telefon wahrheitswidrig mit, sein (in Wirklichkeit gar nicht existierender) Kumpel Karsten (K) wolle sich für die Behandlung in vergangenen Strafverfahren an der Staatsanwaltschaft rächen. Er habe ihm von seinem Racheplan im Vertrauen berichtet. K habe vor, sich in wenigen Minuten in das Obergeschoss des Dienstgebäudes zu begeben, um dort einen mitgebrachten Kanister Benzin zu verschütten, dieses anzuzünden und so „das Gebäude abzufackeln“. Menschen wolle er keine verletzen, aber der Staatsmacht durch die Aktion einen Denkzettel verpassen. Als erwartungsgemäß mehrere Funkstreifenwagen der Polizei und ein Löschzug der Feuerwehr am Gebäude eintreffen, mischt sich F unter die Rettungskräfte und betritt das Gebäude. Dort begibt er sich direkt zum Büro von S, wo er auf ihrem Schreibtisch tatsächlich einen Brief findet. Überzeugt davon, dass es sich um „seinen“ Brief handelt, schnappt sich F das vermeintliche Beweismittel, verlässt das Büro und wirft es vor dem Gebäude unbesehen in einen Mülleimer. Tatsächlich aber handelte es sich bei dem Brief lediglich um einen privaten Brief, mit dem eine Tante von S ihr Geburtstagsglückwünsche geschickt hatte.
Als F einige Zeit später mitbekommt, dass sein „Coup“ nicht nur keinen Erfolg hatte, sondern nun auch deswegen gegen ihn ermittelt wird, erkennt er, dass der Kampf gegen die ursprünglichen Ermittlungen sinnlos ist. Er sieht aber zumindest für die Geschehnisse vom 26.11.2024 noch eine realistische Chance, straffrei ausgehen zu können, wenn er sich nur einen Entlastungszeugen beschaffen könne. Deshalb bittet er seinen Bruder Boris (B), vor Gericht auszusagen, er sei am betreffenden Tag den ganzen Tag mit ihm unterwegs gewesen und könne die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen haben. Tatsächlich hatten F und B zwar erst den darauffolgenden 27.11.2024 zusammen verbracht. F geht jedoch fest davon aus, der sonst immer eher verwirrte B werde die beiden Tage auf sein Zureden hin verwechseln und ihm daher guten Gewissens ein Alibi geben. Ausnahmsweise erinnert sich B aber – für F unerkannt – gut daran, dass sich die beiden erst am 27.11.2024 getroffen hatten, weil ihm der gemeinsame Ausflug in den Europapark so gut gefallen hatte. Als guter Bruder möchte er F, von dem er weiß, dass er gerne einmal zu Straftaten neigt, den Gefallen trotzdem tun und unter Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht in seinem Sinne aussagen. So kommt es schließlich in der Hauptverhandlung. B bleibt nach seiner Aussage unvereidigt. F wird in der Folge für die für den 26.11.2024 in Betracht kommenden Delikte nicht verurteilt.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
A. Strafbarkeit des F
I. § 164 Abs. 1 StGB durch die Mitteilung an die Beamtin der Notrufzentrale
F könnte sich durch die telefonische Mitteilung an die diensthabende Beamtin der Notrufzentrale wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Dazu müsste zunächst „ein anderer“ betroffen sein. Die Verdächtigung muss sich also gegen eine bestimmte, lebende Person richten, die vom Täter verschieden ist. Nicht umfasst ist demnach die Verdächtigung real nicht existenter Personen.1 Die von F behauptete Person K ist aber fiktiv, denn in Wirklichkeit existiert der Kumpel K nicht. F verleiht der fiktiven Person auch keine Merkmale, welche die Strafverfolgungsbehörden zu einer wenigstens bestimmbaren, lebenden Person führen würden. Dadurch kann aber keine Strafverfolgungstätigkeit gegen eine reale Person begründet werden. Außerdem setzt § 164 StGB die Verdächtigung bezüglich einer bereits begangenen Tat voraus.2 Die behauptete Tat des K soll aber erst noch bevorstehen, ist nach der Schilderung des F noch nicht einmal ins Versuchsstadium eingetreten und daher noch nicht begangen.
Hinweis: Die (inzidente) Prüfung des in Betracht kommenden Brandstiftungsdelikts darf in der gebotenen Kürze erfolgen. Allerdings muss kurz dargelegt werden, warum F den Straftatbestand erfüllt.
IV. §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB durch das Wegwerfen des Geburtstagsbriefes
F könnte sich durch das Wegwerfen des Briefes jedoch wegen einer versuchten Urkundenunterdrückung nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
1. Vorprüfung
Bei dem weggeworfenen Brief handelte es sich nicht um eine Urkunde, sodass die Urkundenunterdrückung mangels Vorliegens eines tauglichen Tatobjekts nicht vollendet ist. Der Versuch der Urkundenunterdrückung ist nach §§ 23 Abs. 1 Alt. 2, 12 Abs. 2, 274 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht. Die Untauglichkeit des Versuchs ändert an dessen Strafbarkeit nichts (§ 22 StGB; arg. e contr. § 23 Abs. 3 StGB).9
2. Tatbestandsmäßigkeit
a) Tatentschluss
F müsste Tatentschluss gehabt, also Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufgewiesen haben.
aa) Hinsichtlich des Vorliegens einer echten Urkunde
Dazu müsste nach seiner Vorstellung zunächst ein geeignetes Tatobjekt vorgelegen haben. Hier kommt das Vorliegen einer Urkunde in Betracht. Eine Urkunde muss Garantie-, Perpetuierungs- und Beweisfunktion aufweisen. Der Brief, den F von seinen Komplizen bekommen hatte, lässt diese als Aussteller erkennen (namentliche Unterschrift) und enthält als Gedankenerklärung die Erklärungen über die erfolgreichen kriminellen Machenschaften. Zwar ist er abstrakt zum Beweis der rechtserheblichen Tatsache der Beteiligung an kriminellen Machenschaften geeignet, war von Fs Komplizen jedoch wohl nie zur Beweisführung bestimmt, schon gar nicht gegen sie selbst oder gegen F. Allerdings kann eine Beweisbestimmung auch nachträglich und sogar von einem Dritten getroffen werden, der – wie hier die Staatsanwaltschaft – ein Interesse an der Beweisführung mit der verkörperten Gedankenerklärung hat.10 Mit der Beschlagnahme im Rahmen eines Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft ein solches Interesse zum Ausdruck gebracht und damit eine nachträgliche Beweisbestimmung getroffen, die F aufgrund des Beschlagnahmevorgangs auch bekannt war. Mithin handelt es sich bei dem als Tatobjekt intendierten Brief um eine sog. Zufallsurkunde. Die von F vorgestellte Urkunde rührt auch von demjenigen her, der als Aussteller im Rechtsverkehr erscheint (Fs Komplizen). Sie ist deshalb echt und kommt damit als Tatobjekt in Betracht.
bb) Hinsichtlich des nicht ausschließlichen Gehörens
Die Urkunde darf dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören. Dabei geht es nicht um die Eigentumsverhältnisse, sondern um das Beweisführungsrecht. Die Urkunde gehört also dem Täter nicht ausschließlich, wenn (auch) jemand anderes beweisführungsberechtigt ist.11 Aufgrund der förmlichen Beschlagnahme ist hier zumindest auch die Staatsanwaltschaft in diesem Sinne verfügungsbefugt.12 Die Urkunde gehört damit nicht ausschließlich F, was ihm auch im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war.
cc) Hinsichtlich der Tathandlung
F müsste auch Vorsatz hinsichtlich des Vernichtens, Beschädigens oder Unterdrückens dieser Urkunde gehabt haben. Eine Unterdrückung liegt dabei darin, dass die Urkunde der Benutzung durch den Berechtigten zu Beweiszwecken vorenthalten wird.13 Durch das Werfen in den Mülleimer vor dem Gerichtsgebäude wird die Nutzung des Briefes durch die Strafverfolgungsbehörden nach der Vorstellung des F unmöglich gemacht, da der Brief zumindest nicht mehr auffindbar ist. Vorsatz hinsichtlich eines Unterdrückens liegt also vor.
dd) Nachteilszufügungsabsicht
Zusätzlich müsste F die Absicht aufgewiesen haben, einem anderen Nachteil zuzufügen. Hier kommt es ihm darauf an, der Staatsanwaltschaft die Beweisführung mit dem Brief zu verwehren und so den staatlichen Strafanspruch zu vereiteln. Nach einer Ansicht handelt es sich bei dem Staat aber nicht um einen „anderen“.14 Außerdem streite der nemo-tenetur-Grundsatz dafür, solche Konstellationen nicht der Urkundenunterdrückung zu unterwerfen.15 Nach der Gegenauffassung vernachlässige der Verweis auf die Selbstbelastungsfreiheit schon diejenigen Konstellationen, in welchen der Täter nicht zugunsten seiner selbst, sondern zugunsten Dritter tätig wird und deshalb sei auch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs ein tauglicher Nachteil.16 Selbst wenn man das so sehen möchte, will F hier wenigstens auch in seinem eigenen Interesse tätig werden, weil der Brief ihn selbst belasten könnte. Insofern kann man im Lichte des Selbstbegünstigungsprivilegs des § 258 Abs. 5 StGB differenzieren und denjenigen nach § 274 StGB straffrei stellen, der zugunsten seiner selbst einen staatlichen Strafanspruch vereiteln möchte.17 Damit hatte F keine hinreichende Nachteilszufügungsabsicht.
V. §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB durch das Wegwerfen des Briefes
Zwar ist die bloße Selbstbegünstigung nicht tatbestandsmäßig.18 F hatte aber Tatentschluss dahingehend, neben seiner Verurteilung auch diejenige seiner Komplizen („anderer“) aufgrund deren krimineller Machenschaften zu verhindern, mithin deren Bestrafung zu vereiteln.19 Auch hat er dazu durch das Wegwerfen des Briefes unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Allerdings möchte er eben auch seine eigene Bestrafung durch diese Handlung verhindern, sodass zu seinen Gunsten der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB greift.20
VI. § 242 Abs. 1 StGB durch das Verlassen des Büros mit dem Brief
F brach objektiv den Gewahrsam an einem fortbewegbaren, körperlichen Gegenstand, der wenigstens im Eigentum eines anderen (der S) stand, indem er ihn aus dem Büro mitnahm. Allerdings irrte er sich i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, schließlich ging er davon aus, „seinen“ Brief wegzunehmen. Er hatte mithin keinen Vorsatz.
Zeugnisverweigerungsrecht unterliegt er wie jeder andere Zeuge auch der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage.21
Fraglich ist aber, ob die Aussage falsch war. Zum einen könnte man hier auf die objektiven Gegebenheiten abstellen, sodass die Aussage des B falsch war, weil B und F am 26.11.2024 nicht gemeinsam unterwegs waren. Zum anderen kann man die Falschheit auch subjektiv beurteilen. Nach diesem Maßstab ist die Aussage falsch, wenn sie vom Vorstellungsbild des Zeugen oder Sachverständigen abweicht.23 Hier stimmt die getätigte Aussage auch nicht mit dem Vorstellungsbild des B überein, ist nach diesem Maßstab also ebenso falsch. Zuletzt wird noch die Pflichttheorie vertreten, nach welcher eine Aussage falsch ist, wenn sie unter Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht zustande gekommen ist, der Aussagende also nicht das wiedergibt, das er bei pflichtgemäßer Prüfung seiner Erinnerung hätte wiedergeben können.24 Auch das hat B hier nicht getan. Alle Ansichten kommen damit dazu, dass eine falsche Aussage vorliegt.
B müsste über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat getäuscht haben. Das kommt aber entsprechend dem Schutzzweck der Norm nur in Betracht, wenn auch tatsächlich der Verdacht auf einen anderen umgelenkt wird. Das bloße Erschweren der Ermittlungen durch Verschaffen eines falschen Alibis genügt dazu nicht.25 B hat sich also nicht nach § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des F
I. §§ 153, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch die Bitte an B
Bei § 153 StGB handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt, bei dem eine mittelbare Täterschaft nicht möglich ist.26
II. §§ 153, 26 StGB durch die Bitte an B
F könnte sich durch die Bitte an B jedoch nach §§ 153, 26 StGB strafbar gemacht haben.
Zwar liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat durch B vor, zu welcher F mit seiner Bitte auch den Tatentschluss hervorrief. Allerdings glaubte er an ein vorsatzloses Handeln des B und hatte somit keinen Vorsatz hinsichtlich eines vorsätzlichen Handelns, mithin hinsichtlich einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat durch B. Hier handelte F also nicht mit einem Anstiftervorsatz, sondern eher mit dem Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft. Zwar könnte man prima facie darüber nachdenken, den Anstiftungsvorsatz als „Minus“ in den Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft hineinzulesen.27 Diese Figur aus der allgemeinen Anstiftungsdogmatik stößt bei §§ 153, 26 StGB jedoch auf Bedenken, denn § 160 StGB erfasst hier konstruktiv die Situation der mittelbaren Täterschaft und sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vor, während §§ 153, 26 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erheblich härtere Rechtsfolgen vorsieht. Deshalb kann der Anstiftungsvorsatz in dieser Konstellation nicht aus dem Vorsatz des F geschlossen werden.28 F hat sich nicht nach §§ 153, 26 StGB strafbar gemacht.
III. § 160 Abs. 1 Var. 3 StGB durch die Bitte an B
F könnte sich durch dieselbe Handlung nach § 160 Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Objektiver Tatbestand
Die Ableistung einer falschen uneidlichen Aussage durch B liegt vor.
Fraglich ist, ob F ihn auch dazu verleitet hat. Nach einer Ansicht setzt ein Verleiten voraus, dass der Aussagende gutgläubig handelt.29 Die Gegenauffassung lässt hingegen grundsätzlich jede Art des „Verleitens“ genügen.30 Nur letztere kann im vorliegenden Fall zu einer Strafbarkeit des F nach § 160 Abs. 1 Var. 3 StGB führen.
Für die erste Ansicht spricht, dass § 160 StGB maßgeblich als faktischer Ersatz für die bei den eigenhändigen Aussagedelikten nicht mögliche mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) fungiert. Deshalb setzt sie auch Situationen voraus, welche die Tatherrschaft beim Verleitenden verorten lassen.31 Das ist nur bei einer gut-, nicht aber bei einer bösgläubigen Aussageperson der Fall. Für die Gegenansicht kann man jedoch anführen, dass sich die Konzentration auf den funktionalen Ersatz für die mittelbare Täterschaft im Wortlaut des § 160 StGB nicht niedergeschlagen hat, sodass es sich bei der ersten Meinung um eine unnötige Verengung des Anwendungsbereichs handelt.32 Überzeugend ist letztlich ein rechtsgutsbezogenes Argument: Die Gefährdung der Rechtspflege ist unabhängig davon gegeben, dass die Aussageperson wider Erwarten bösgläubig handelt.33 Mithin ist davon auszugehen, dass F den B zur Falschaussage verleitet hat.
V. §§ 258 Abs. 1, 26 StGB durch die Bitte an B
Fs Bestrafung scheitert jedenfalls am persönlichen Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB.35
C. Ergebnis zum zweiten Tatkomplex
B hat sich nach § 153 StGB strafbar gemacht. F hat sich nach § 160 Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht.
Gesamtergebnis
B hat sich nach § 153 StGB strafbar gemacht. F hat sich im ersten Tatkomplex nach § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Im zweiten Tatkomplex ist er strafbar nach § 160 Abs. 1 Var. 3 StGB. Beide Tatkomplexe stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Zur Vertiefung
Schach, ZJS 2026, S. 2047.