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Fortgeschrittenenklausur: Die Reise ins Gericht: Wenn der Einbruch nach hinten losgeht

ZJS 2026, S. 2014

§ 153 StGB§ 22 StGB§ 15 StGB§ 157 StGB§ 243 StGB§ 160 StGB

Sachverhalt

T befindet sich wieder einmal in Geldnöten, aus diesem Grund macht er sich eines Abends auf Beutezug. In einer Wohngegend entdeckt er ein Haus, welches sich seiner Meinung nach perfekt für sein Vorhaben eignen könnte. Er hat vor, direkt nach Betreten des Hauses, alles an Wertgegenständen mitzunehmen, was ihm in die Hände gelangt und danach schnell wieder zu verschwinden. Er geht zur Haustür und zückt seine, eigens dafür mitgebrachte, Kunststoffkarte, um mit dieser die Tür zu öffnen. Gerade als er die Kunststoffkarte in den Türschlitz steckt, bemerkt er, dass die Tür gar nicht abgeschlossen ist, und kann ohne Verwendung der Kunststoffkarte das Haus betreten. Im voll möblierten und ausgestatteten Haus findet er Schmuck im Wert von 2.500 €, den er mitnimmt. T dachte dabei, dass das Haus noch bewohnt sei, tatsächlich ist seine einzige Bewohnerin O bereits vor einigen Wochen verstorben. Ihre Erben haben in der Zwischenzeit den Besitz der Gegenstände im Haus übernommen. Vom Erfolg gekrönt macht er sich auf den Heimweg und feiert seinen Triumph mit einer Flasche Wein.

Zu seinem Pech sind ihm allerdings die Ermittlungsbehörden auf die Schliche gekommen. Er wurde bei seiner Tat von Spaziergänger S, den er flüchtig kennt, beobachtet. Dieser wird auch als Zeuge vor Gericht geladen und soll in der Hauptverhandlung über die Geschehnisse an besagtem Abend aussagen.

In einer Verhandlungspause, noch bevor S als Zeuge gehört wurde, spricht T den S an und sagt zu ihm: „Du hast an dem Abend doch wieder getrunken, du weißt doch selbst, dass du dir da nichts mehr richtig merken konntest. Sag einfach, dass du zu betrunken warst und dich an nichts erinnern kannst. Das ist doch keine Lüge“. S kann sich allerdings ganz genau an die Geschehnisse des Abends erinnern, trotzdem sagt er aus Mitleid mit T nach dessen eindringlichen Flehen in seiner Zeugenaussage aus, dass er zu betrunken gewesen sei und sich an nichts mehr erinnern könne. Als das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass die Zeugenvernehmung beendet und die Aussage des S beeidet werden soll, bricht er die Eidesformel nach „Ich schw…“ ab und sagt plötzlich aus, dass er T bei dem Einbruch beobachtet habe und gibt wahrheitsgemäß an, wie sich die Geschehnisse am Abend tatsächlich zugetragen haben.

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# Lösungsvorschlag

II. Strafbarkeit wegen Meineides gem. § 154 Abs. 1 StGB durch die Aussage vor

A. Strafbarkeit des T

I. Strafbarkeit wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB

T könnte sich durch die Mitnahme des Schmucks im Wert von 2.500 € wegen Diebstahls zum Nachteil der O gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

T müsste zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 242 Abs. 1 StGB eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben.

aa) Fremde bewegliche Sache

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand.1 Bei dem Schmuck handelt es sich um körperliche Gegenstände, mithin um Sachen i.S.d. § 90 BGB.

Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können, auch wenn sie dafür erst beweglich gemacht werden müssen.2 Die Schmuckgegenstände können tatsächlich fortgeschafft werden und sind somit beweglich.

Fremd ist jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen.3 Die Fremdheit des Tatobjekts muss zur Zeit der Tat und damit nach § 8 StGB zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen.4 Im Zeitpunkt des Todes geht das Eigentum der verstorbenen O im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf ihre Erben über. Der Tod hat nicht zu einer Dereliktion nach § 959 BGB geführt.

Folglich steht der Schmuck nicht im Eigentum des T und ist auch nicht herrenlos, er ist für ihn fremd.

bb) Wegnahme

Außerdem müsste T den Schmuck gem. § 242 Abs. 1 StGB weggenommen haben. Wegnahme meint den Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.5 Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung.6 (1) Ursprünglich täterfremder Gewahrsam

Zunächst müsste täterfremder Gewahrsam am Schmuck vorliegen. Der Gewahrsam endet, wenn die Möglichkeit zur tatsächlichen Sachherrschaft entfällt.7 Ursprünglich war zu Lebzeiten zunächst O Gewahrsamsinhaberin am Schmuck.

cc) Zwischenergebnis

T hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen, der objektive Tatbestand des § 242 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

b) Subjektiver Tatbestand

aa) Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes, § 15 StGB

T hatte Vorsatz, handelte also mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gem. § 15 StGB.12

bb) Zueignungsabsicht: Enteignungswille und Aneignungsabsicht

Außerdem müsste T neben dem Vorsatz noch die Absicht rechtswidriger Zueignung aufweisen. Die Absicht rechtswidriger Zueignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch Enteignungswillen und Aneignungsabsicht. Enteignung meint die dauerhafte Einziehung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwertes, wobei bedingter Vorsatz genügt. Aneignung setzt die zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das (Eigen- oder Dritt-)Vermögen voraus, wobei Absicht erforderlich ist.13

T hatte zumindest Vorsatz in Form von dolus eventualis hinsichtlich der dauerhaften Enteignung der Erben und damit Enteignungsvorsatz. Außerdem hatte er Vorsatz in Form von dolus directus 1. Grades, sich den Schmuck dauerhaft einzuverleiben, Aneignungsabsicht lag vor.

Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat und diesen durchsetzen will.14 Einen solchen hatte T nicht, es liegt folglich die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung vor und T handelte dahingehend vorsätzlich.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Strafzumessung: Regelbeispiel § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

Möglicherweise liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls gem. § 243 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StGB vor. T könnte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben.

Dafür müsste dieses zunächst in objektiver Hinsicht vorliegen und T müsste zur Ausführung der Tat in ein Gebäude mit einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen sein.

Bei dem Haus der O handelt es sich um ein Gebäude, da es sich dabei um ein durch Wände und ein Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll, handelt.15

Ein Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.16 Andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmten Werkzeuge i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB sind solche, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.17 Zwar wird mit der Kunststoffkarte nicht unmittelbar auf das Schloss eingewirkt wie bei der Verwendung eines klassischen Dietrichs, allerdings wird durch das Hineinschieben der Kunststoffkarte zwischen Tür und Rahmen der Schließmechanismus ordnungswidrig in Bewegung gesetzt und der Riegel zurückgedrückt, wodurch die Tür geöffnet werden kann.

T wollte mit seiner Kunststoffkarte die Tür öffnen, gerade als er diese in den Türschlitz steckt, bemerkt er aber, dass die Tür gar nicht abgeschlossen ist und steckt sie unverrichteter Dinge wieder ein.

Folglich ist T nicht mit einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug in das Haus eingedrungen, vielmehr betrat er das Haus durch die unabgeschlossene Haustür. Damit hat T das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB objektiv nicht verwirklicht. Da T bereits begonnen hatte, mit der Kunststoffkarte die Tür zu öffnen, liegt eine Teilverwirklichung, gewissermaßen ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Regelbeispiels vor. Fraglich ist, ob es den „Versuch“ eines Regelbeispiels gibt. Der Diebstahl ist vollendet und die Verwirklichung des Regelbeispiels wurde nur versucht. Streitig ist dahingehend, ob die Indizwirkung bereits eintritt, wenn das Regelbeispiel nur verwirklicht werden sollte oder ob das Regelbeispiel objektiv und subjektiv voll verwirklicht sein muss.18

Nach der Rechtsprechung entfaltet das unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel Indizwirkung, wenn der Täter dazu angesetzt hat. Da Regelbeispiele tatbestandsähnlich sind, bestimmt, ähnlich wie beim Versuch, der Tatentschluss die Strafe. Gem. § 23 Abs. 2 StGB soll der Versuchstäter dem Vollendungstäter gleichgestellt werden. Denn § 23 Abs. 2 StGB zeigt den gesetzgeberischen Willen, dass eine strafbare Versuchstat grundsätzlich der gleichen Strafandrohung unterliegt wie die vollendete Tat. Der Strafrahmen orientiert sich dabei am Tatentschluss, unabhängig von einer möglichen fakultativen Strafrahmenmilderung. Dies steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Einführung von Regelbeispielen eine flexible und schuldangemessene Strafzumessung zu ermöglichen.19 Außerdem wird argumentiert, dass die durch das 1. StrRG20 bewirkte Umwandlung des § 243 StGB von einem echten Qualifikationstatbestand in eine Strafzumessungsregel keine Einschränkung des Strafbarkeitsumfangs bezweckte.21 Ziel war vielmehr, dem Tatrichter eine größere Entscheidungsfreiheit bei der Annahme oder Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung zu gewähren.22 Auch der Wortlaut des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB steht einer Einbeziehung der Versuchsstrafbarkeit nicht entgegen. Zwar ist die Vorschrift auf die Vollendung ausgerichtet, doch gilt dies generell für die Tatbestände des Besonderen Teils, sodass eine Erstreckung der Versuchsstrafbarkeit auf die tatbestandsähnlich ausgestalteten Regelbeispiele nicht ausgeschlossen erscheint. Dieses Verständnis entspricht zudem der gesetzgeberischen Wertung, wie sie in § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB zum Ausdruck kommt, bei dem der Gesetzgeber durch die Schaffung eines Regelbeispiels für besonders schwere Fälle des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Nötigung ersichtlich nicht die Versuchsstrafbarkeit ausschließen wollte. Diese Auffassung stützt sich folglich auf die tatbestandsähnliche Ausgestaltung der Regelbeispiele sowie auf die fehlende Erforderlichkeit einer besonderen Versuchsregelung, da § 242 Abs. 2 StGB die Versuchsstrafbarkeit ohne Weiteres auch auf die Regelbeispiele des § 243 StGB erstreckt.23

Nach der Literatur muss das Regelbeispiel voll verwirklicht sein. § 243 Abs. 1 StGB ist keine eigenständige Qualifikation und somit kein Tatbestand i.S.d. § 22 StGB, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel. Der besondere Unwertgehalt ergibt sich erst bei Vollendung des Regelbeispiels, da § 243 StGB von einem vollendeten Regelbeispiel ausgeht. Andernfalls würden vollendete, versuchte und vermeintliche Verwirklichungen gleichgestellt, sofern der Täter nur mit rechtswidriger Absicht gehandelt hat. Ein solches Gleichstellen ist nicht erforderlich, da ein unbenannter schwerer Fall oder der Strafrahmen des § 242 StGB ausreichend Raum für eine differenzierte Strafzumessung bietet.24 Da die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bedarf es einer Stellungnahme. Weil das Regelbeispiel „mit einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug“ nur angestrebt, aber nicht tatsächlich verwirklicht wurde, ist der Unrechtsgehalt der Tat gemindert. Dieser geringere Unrechtsgehalt steht der Annahme der Regelwirkung für den vollendeten Grundtatbestand entgegen. Die bloße Einbruchsabsicht des Täters kann dies nicht ausgleichen, wenn er kein besonderes Zugangshindernis überwinden musste. Da Regelbeispiele keine eigenen Tatbestände darstellen, kann ein unmittelbares Ansetzen zu ihnen nicht nach § 22 StGB als Versuch gesondert bestraft werden. Es bleibt lediglich die Möglichkeit, im Wege einer Gesamtwürdigung einen unbenannten besonders schweren Fall des Diebstahls anzunehmen.25 Außerdem ist die erste Ansicht nicht mit dem Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.26 Folglich ist der Versuch eines Regelbeispiels nicht möglich (a.A. vertretbar).

4. Ergebnis

T hat sich wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB

Vorstellung betreten hat, dass es aktuell bewohnt ist, obwohl die einzige Bewohnerin O bereits tot war.

1. Vorprüfung

a) Nichtvollendung der Tat

Die Tat ist nicht vollendet, weil T wie oben bereits festgestellt nicht durch Verwendung der Kunststoffkarte in das Haus eingedrungen ist, da die Tür bereits offen war. Außerdem ist er nicht in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ eingedrungen. Ein unbewohntes, also nicht nur vorübergehend verlassenes Wohnhaus stellt keine dauerhaft genutzte Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der über den allgemeinen Wohnungsbegriff des § 244 StGB hinaus eine tatsächliche (dauerhafte) Nutzung der Wohnung voraussetzt. Daraus folgt, dass die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss. Diese Einschränkung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Wohnungseinbruchsdiebstahl wegen seiner besonderen Schwere zu einem Verbrechen erklärt. Der Einbruchsdiebstahl in eine bewohnte Wohnung greift erheblich in den privaten Lebensbereich ein, verursacht gravierende Folgen und beeinträchtigt massiv das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen.28

b) Strafbarkeit des Versuchs

Außerdem ist der Versuch nach § 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar, da es sich bei § 244 Abs. 1 und Abs. 4 StGB um Verbrechen gem. § 12 Abs. 1 StGB handelt. Aus § 23 Abs. 3 StGB ergibt sich für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl, dass auch ein untauglicher Versuch (hier: untaugliches Tatobjekt) strafbar ist.

2. Tatentschluss

T müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. Tatentschluss meint Vorsatz in Bezug auf Umstände, die den objektiven Tatbestand erfüllten, wenn sie denn einträten oder vorlägen und etwaige subjektive Merkmale, die das Gesetz verlangt.29 T hatte sich vorgestellt, dass er durch Verwendung der Kunststoffkarte die Tür des Hauses öffnet und sodann in das Haus eindringt, um dort fremde bewegliche Sachen an sich zu nehmen. Er weist mithin Tatentschluss hinsichtlich der Begehung eines Diebstahls, mithin sogar eines Wohnungseinbruchsdiebstahls auf.

bestehend aus mehreren Räumen. Maßgeblich ist dabei der Zweck der Räumlichkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch, nicht deren tatsächliche Nutzung.30

III. Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB

T könnte sich wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, als er das Haus betreten hat.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

T müsste zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 123 Abs. 1 StGB in eine Wohnung widerrechtlich eingedrungen sein.

Bei dem Haus handelt es sich um eine Wohnung.

Ein Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.34 T ist zumindest gegen den zu vermutenden Willen der Erben der O in das Haus eingedrungen. Der objektive Tatbestand des § 123 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

b) Subjektiver Tatbestand

Außerdem ist T vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen in das Haus eingedrungen, § 15 StGB.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Ergebnis

T hat sich gem. § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, der erforderliche Strafantrag nach § 123 Abs. 2 StGB wurde laut Bearbeitungsvermerk gestellt.

B. Konkurrenzen und Gesamtergebnis zum 1. Tatkomplex

Wird der Grundtatbestand vollendet, während der Qualifikationstatbestand nur im Versuchsstadium bleibt, ist aus Klarstellungsgründen Idealkonkurrenz anzunehmen. Andernfalls würde die Vollendung des Grunddelikts unbeachtet bleiben, weil der Täter mit dem Qualifikationstatbestand ein schwereres Unrecht beabsichtigt hatte.35 Der versuchte Wohnungseinbruchdiebstahl nach §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB wird im Wege der Spezialität durch den (untauglich) versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gem. §§ 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB verdrängt.

Der versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl verdrängt den Hausfriedensbruch nicht durch Konsumtion, sondern steht mit ihm aus Klarstellungsgründen in Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 StGB.36 Denn § 244 Abs. 4 StGB setzt kein Eindringen in das Haus voraus, sodass das zusätzlich verwirklichte Unrecht durch die tateinheitliche Aburteilung von § 123 StGB zum Ausdruck kommt. Anmerkung: Ebenso gut vertretbar ist es, an dieser Stelle die Konsumtion des Hausfriedensbruchs anzunehmen.

sein Erinnerungsbild wiedergibt. S hatte T am Tatort gesehen und sagt trotzdem aus, dass er sich an nichts erinnern könne, sodass die Aussage auch nach der subjektiven Theorie falsch ist. S hat als Zeuge vor Gericht falsch ausgesagt.

bb) Vollendung

Die Tat nach § 153 StGB ist mit Abschluss der Aussage vollendet, d.h. sobald der Aussagende nichts mehr bekunden und kein Verfahrensbeteiligter mehr Fragen an ihn stellen will, jedoch spätestens mit Schluss der Verhandlung im jeweiligen Rechtszug.41 Das Gericht hat zu erkennen gegeben, dass die Zeugenvernehmung beendet werden sollte und in der Folge mit der Abnahme des Eides keine weitere Auskunft von S verlangt wird, sodass Vollendung gegeben ist.

b) Subjektiver Tatbestand

S müsste vorsätzlich gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz genügt. S hat mit Wissen und Wollen falsch als Zeuge vor Gericht ausgesagt, er handelte vorsätzlich gem. § 15 StGB.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

S handelte rechtswidrig und schuldhaft.

3. Strafzumessung: Berichtigung einer falschen Angabe nach § 158 Abs. 1 StGB

Das Gericht könnte die Strafe nach seinem Ermessen gem. § 49 Abs. 2 StGB mildern oder von Strafe absehen, wenn S die falschen Angaben rechtzeitig berichtigt hat, § 158 Abs. 1 StGB.

a) Berichtigung

Ein Berichtigen nach § 158 Abs. 1 StGB setzt mehr als ein bloßes Widerrufen voraus. Der Handelnde muss die falsche Aussage zurücknehmen und sie durch die richtige Aussage ersetzen; eine bestimmte Form ist dabei nicht vorgeschrieben.42 Eine solche Berichtigung liegt vor, da S schlussendlich seine Beobachtungen am Tattag wahrheitsgemäß schilderte.

b) Rechtzeitigkeit, § 158 Abs. 2 StGB

Außerdem müsste die Berichtigung noch rechtzeitig gem. § 158 Abs. 2 StGB erfolgt sein. Ausgeschlossen ist die Rechtzeitigkeit, wenn die Berichtigung bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder wenn aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn gegen den Täter schon eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.43 Die Klarstellung durch S erfolgte noch im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung, also während der Beweisaufnahme, sie konnte folglich noch bei der Entscheidung verwertet werden und war mithin rechtzeitig i.S.d. § 158 Abs. 2 StGB.

c) Berichtigungsadressat, § 158 Abs. 3 StGB

Die Berichtigung erfolgte vor Gericht, also dem tauglichen Berichtigungsadressat gem. § 158 Abs. 3 StGB.

d) Zwischenergebnis

S hat seine falschen Angaben gem. § 158 Abs. 1 StGB rechtzeitig berichtigt.

4. Ergebnis

S hat sich gem. § 153 StGB strafbar gemacht, allerdings mit der fakultativen Milderungs- bzw. Absehensmöglichkeit nach § 158 Abs. 1 StGB.

II. Strafbarkeit wegen Meineides gem. § 154 Abs. 1 StGB durch die Aussage vor Gericht

S könnte sich durch seine Aussage vor Gericht wegen Meineides gem. § 154 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

S müsste vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch geschworen haben, § 154 Abs. 1 StGB.

aa) Falsche Aussage als Zeuge vor Gericht

S hat als Zeuge vor Gericht falsch ausgesagt.

bb) Eidesleistung

Ein falsches Schwören liegt vor allem vor, wenn eine falsche Aussage beschworen wird. Umstritten ist der Zeitpunkt der Vollendung beim Meineid. Dahingehend ist eine Differenzierung von Voreid und Nacheid nötig.

b) Zwischenergebnis

Der objektive Tatbestand des § 154 Abs. 1 StGB ist nicht gegeben.

2. Ergebnis

S hat sich nicht gem. § 154 StGB strafbar gemacht.

III. Strafbarkeit wegen versuchten Meineides gem. §§ 154 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB durch die Aussage vor Gericht

S könnte sich wegen versuchten Meineides gem. §§ 154 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet, da die gesetzliche Eidesformel nicht vollständig ausgesprochen wurde. Bei dem Meineid handelt es sich um ein Verbrechen, die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1 StGB.

2. Tatentschluss

S müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. S wollte wissentlich als Zeuge eine falsche Aussage vor Gericht beeiden, er handelte zumindest mit dolus eventualis.

3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB

Außerdem müsste S unmittelbar zur Tat gem. § 22 StGB angesetzt haben. Fraglich ist, wann ein unmittelbares Ansetzen bei einem Meineid gem. § 22 StGB gegeben ist. Es ist eine Differenzierung zwischen Voreid und Nacheid notwendig. Bei einem Voreid liegt das unmittelbare Ansetzen mit Beginn der Aussage vor. Bei einem Nacheid ist das unmittelbare Ansetzen mit Beginn des Sprechens der Eidesformel gegeben.46

Es handelt sich um einen Nacheid, S hat mit Sprechen der Eidesformel bereits begonnen („ich schw…“), damit hat er unmittelbar zur Tat nach § 22 StGB angesetzt.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

S handelte rechtswidrig und schuldhaft.

5. Kein Rücktritt

S könnte als Alleintäter strafbefreiend vom Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten sein.

a) Kein fehlgeschlagener Versuch

Es dürfte kein fehlgeschlagener Versuch vorliegen. Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn der Täter davon ausgeht, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls nicht ohne zeitlich relevante Zäsur vollenden kann.47 S hätte die Eidesformel noch zu Ende sprechen können, es liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor.

B. Strafbarkeit des T

I. Strafbarkeit wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage durch Einreden auf S gem. §§ 153, 26 StGB

T könnte sich wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage gem. §§153, 26 StGB durch das Einreden auf S in der Verhandlungspause strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

T müsste vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt haben.

a) Objektiver Tatbestand

aa) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

Die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist die Falschaussage des S nach § 153 StGB.

bb) Bestimmen

T müsste S zu der Tat bestimmt haben. Bestimmen i.S.d. § 26 StGB meint Hervorrufen des Tatentschlusses. Der Anstifter muss mindestens ursächlich dafür werden, dass der Haupttäter den Tatentschluss fasst, wobei eine Mitursächlichkeit genügt. Nach der Verursachungstheorie genügt für das Bestimmen zur Tat jedes Verursachen des Tatentschlusses, ausreichend sind hierzu auch das Setzen äußerer Tatanreize. Nach der Theorie des geistigen Kontaktes ist eine kommunikative Beeinflussung erforderlich.51 T hat S nach beiden Ansichten zur Tat bestimmt.

b) Subjektiver Tatbestand: doppelter Anstiftervorsatz

Außerdem müsste T den subjektiven Tatbestand erfüllt haben. Erforderlich ist ein doppelter Anstiftervorsatz, also Vorsatz bezüglich der Vollendung der Haupttat (vorsätzliche Falschaussage des S) und Vorsatz bezüglich des Bestimmens.52 Fraglich ist, ob T Vorsatz bezüglich der Haupttat hatte, obwohl er davon ausging, dass S gutgläubig, also ohne Vorsatz, eine falsche Aussage tätigen würde. Gibt die Aussageperson entgegen der Vorstellung des Täters ihre falsche Aussage vorsätzlich ab, fehlt es bei dem Täter am erforderlichen Vorsatz für eine Anstiftung zum Aussagedelikt. S handelt entgegen der Vorstellung des T nicht gutgläubig, sondern in Kenntnis der Unwahrheit. Damit scheidet eine Strafbarkeit des T nach §§ 153, 26 StGB bereits deshalb aus, weil sich sein Vorsatz nicht auf eine vorsätzliche Falschaussage des S bezieht.

aussage fehlt und somit eine Strafbarkeit nach §§ 153, 26 StGB ausscheidet.53 Nach a.A. liegt insoweit ein Exzess des Zeugen vor, sodass der Verleitende lediglich wegen Versuchs der Verleitung zur Falschaussage strafbar ist.54 Ein Rückgriff auf die mittelbare Täterschaft ist ausgeschlossen, da der aussagende Zeuge als vorsätzlich handelnder Haupttäter kein bloßes Werkzeug ist und § 160 StGB den Sachverhalt als Sondervorschrift abschließend regelt.55

barkeit wegen Anstiftung oder mittelbarer Täterschaft in Betracht kommt, sodass insoweit keine Lücke besteht. Auch sei § 160 Abs. 1 StGB nicht als genereller Auffangtatbestand zur Bestrafung des verursachenden Dritten konzipiert, da zudem der Versuch nach § 160 Abs. 2 StGB strafbar ist, verbleiben keine Strafbarkeitslücken.57

Nach anderer Ansicht kann ein Verleiten auch bei bösgläubigen Zeugen vorliegen. Bereits der Wortlaut „verleiten“ spreche für ein weites Verständnis, das jede Form der Einwirkung auf die Aussageperson erfasst, unabhängig von deren subjektiven Haltung. Zudem sei § 160 StGB als genereller Auffangtatbestand zu verstehen, der jede durch Dritte verursachte Falschaussage sanktionieren solle. Auch systematisch spreche nichts dagegen, da die Vorschrift dem umfassenden Schutz der Rechtspflege diene.58

Überzeugend ist die erste Ansicht. Bereits der Wortlaut „falscher Eid“ statt „Meineid“ verlangt unvorsätzliches Handeln. Der Schutzzweck des § 160 StGB liegt darin, Strafbarkeitslücken im Bereich der Aussagedelikte zu schließen, nicht aber darin, eine umfassende Haftung für jegliche Einwirkung auf Zeugen zu begründen. Wird ein bösgläubiger Zeuge beeinflusst, besteht bereits eine Strafbarkeit des Zeugen selbst nach §§ 153 ff. StGB sowie des Einwirkenden wegen Teilnahme. Eine zusätzliche Strafbarkeit aus § 160 Abs. 1 StGB ist daher nicht erforderlich und würde die Norm zu einem überdehnten Auffangtatbestand machen. Folglich liegt im Fall der Einwirkung auf einen bösgläubigen Zeugen lediglich ein Versuch gem. § 160 Abs. 2 StGB vor. Es liegt kein Verleiten i.S.d. § 160 Abs. 1 StGB vor (a.A. vertretbar).

b) Zwischenergebnis

Der objektive Tatbestand des § 160 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt.

2. Ergebnis

T hat sich nicht gem. § 160 Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht.

III. Strafbarkeit wegen versuchter Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage durch Einreden auf S gem. §§ 160 Abs. 1 Var. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB

T könnte sich durch das Einreden auf S in der Verhandlungspause wegen versuchter Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage gem. §§ 160 Abs. 1 Var. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben.

1. Vorprüfung

Die Tat ist nicht vollendet und die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 160 Abs. 2, 23 Abs. 1 Alt. 2, 12 Abs. 2 StGB.

2. Tatentschluss

T handelte vorsätzlich hinsichtlich der von S begangenen falschen uneidlichen Aussage gem. § 153 StGB. Nimmt man mit der oben genannten Ansicht an, dass ein Verleiten nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur vorliegen kann, wenn der Verleitende gutgläubig ist, so ist, da T von der Gutgläubigkeit des S ausgeht, jedenfalls Vorsatz hinsichtlich des Verleitens des S zu bejahen. T weist Tatentschluss auf.

3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB

Das unmittelbare Ansetzen gem. § 22 StGB ist mit dem Einreden auf S gegeben, da er so die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hat.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

T handelt rechtswidrig und schuldhaft.

5. Strafmilderung, § 157 Abs. 1 StGB analog

In Betracht könnte eine Strafmilderung gem. § 157 Abs. 1 StGB analog kommen. Fraglich ist dahingehend, ob das Wort „Zeuge“ nur Täter i.S.d. § 25 Abs. 1 StGB meint oder ob die Norm auf Anstifter und Gehilfen anwendbar ist.

Nach einer Ansicht ist eine analoge Anwendung möglich, da die Zwangslage eines Angeklagten, der einen Angehörigen zu einer Falschaussage anstiftet, der Lage eines verweigerungsberechtigten Zeugen vergleichbar ist. Außerdem schließt der Gesetzeswortlaut von § 157 StGB („Zeuge“ oder „Sachverständiger“) Teilnehmer nicht zwingend aus. Demgegenüber lehnt die herrschende Meinung eine analoge Anwendung ab, da § 157 StGB keine allgemeine Selbstbegünstigungstendenz enthält und der Schutzzweck in der Abmilderung der Konfliktlage liegt, die sich für den Zeugen auf Grund seiner im öffentlichen Interesse bestehenden Pflicht ergibt, wenn er zu Lasten seines Angehörigen oder sich selbst aussagen muss.60

Der herrschenden Meinung wird gefolgt, da der Vergleich zu § 258 Abs. 4 StGB zeigt, dass der Gesetzgeber bewusst keine analoge Regelung für Aussagedelikte schaffen wollte und sich Teilnehmer nicht in der vom Gesetz vorausgesetzten notstandsähnlichen Zwangslage befinden. Außerdem spricht für die h.M. die klare gesetzliche Regelung und formale Begrenzung in § 157 StGB auf Zeugen und Sachverständige. § 157 StGB ist nicht analog auf T anzuwenden.

6. Ergebnis

T macht sich gem. §§ 160 Abs. 1 Var. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar.

C. Gesamtergebnis und Konkurrenzen zum Tatkomplex 2

S hat sich wegen falscher uneidlicher Aussage gem. § 153 StGB strafbar gemacht.

T hat sich wegen versuchter Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage gem. §§ 160 Abs. 1 Var. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

Gesamtergebnis

T hat sich gem. §§ 242 Abs. 1; 244 Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 Alt. 1, 123 Abs. 1, 52 Abs. 1; 160 Abs. 1 Var. 3, 22, 23 Abs. 1 Alt. 2, 53 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

S hat sich gem. § 153 StGB strafbar gemacht.

Zur Vertiefung

Aust, ZJS 2026, S. 2014.

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