Strafrecht · §§ 153, 154 StGB

Falsche uneidliche Aussage und Meineid

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 4 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

4 Aufgaben an einem Fall

T befindet sich wieder einmal in Geldnöten, aus diesem Grund macht er sich eines Abends auf Beutezug. In einer Wohngegend entdeckt er ein Haus, welches sich seiner Meinung nach perfekt für sein Vorhaben eignen könnte. Er hat vor, direkt nach Betreten des Hauses, alles an Wertgegenständen mitzunehmen, was ihm in die Hände gelangt und danach schnell wieder zu verschwinden. Er geht zur Haustür und zückt seine, eigens dafür mitgebrachte, Kunststoffkarte, um mit dieser die Tür zu öffnen. Gerade als er die Kunststoffkarte in den Türschlitz steckt, bemerkt er, dass die Tür gar nicht abgeschlossen ist, und kann ohne Verwendung der Kunststoffkarte das Haus betreten. Im voll möblierten und ausgestatteten Haus findet er Schmuck im Wert von 2.500 €, den er mitnimmt. T dachte dabei, dass das Haus noch bewohnt sei, tatsächlich ist seine einzige Bewohnerin O bereits vor einigen Wochen verstorben. Ihre Erben haben in der Zwischenzeit den Besitz der Gegenstände im Haus übernommen. Vom Erfolg gekrönt macht er sich auf den Heimweg und feiert seinen Triumph mit einer Flasche Wein.

Zu seinem Pech sind ihm allerdings die Ermittlungsbehörden auf die Schliche gekommen. Er wurde bei seiner Tat von Spaziergänger S, den er flüchtig kennt, beobachtet. Dieser wird auch als Zeuge vor Gericht geladen und soll in der Hauptverhandlung über die Geschehnisse an besagtem Abend aussagen.

In einer Verhandlungspause, noch bevor S als Zeuge gehört wurde, spricht T den S an und sagt zu ihm: „Du hast an dem Abend doch wieder getrunken, du weißt doch selbst, dass du dir da nichts mehr richtig merken konntest. Sag einfach, dass du zu betrunken warst und dich an nichts erinnern kannst. Das ist doch keine Lüge“. S kann sich allerdings ganz genau an die Geschehnisse des Abends erinnern, trotzdem sagt er aus Mitleid mit T nach dessen eindringlichen Flehen in seiner Zeugenaussage aus, dass er zu betrunken gewesen sei und sich an nichts mehr erinnern könne. Als das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass die Zeugenvernehmung beendet und die Aussage des S beeidet werden soll, bricht er die Eidesformel nach „Ich schw…“ ab und sagt plötzlich aus, dass er T bei dem Einbruch beobachtet habe und gibt wahrheitsgemäß an, wie sich die Geschehnisse am Abend tatsächlich zugetragen haben.

  1. Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.

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