Strafrecht · §§ 153, 154 StGB
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 4 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
T befindet sich wieder einmal in Geldnöten, aus diesem Grund macht er sich eines Abends auf Beutezug. In einer Wohngegend entdeckt er ein Haus, welches sich seiner Meinung nach perfekt für sein Vorhaben eignen könnte. Er hat vor, direkt nach Betreten des Hauses, alles an Wertgegenständen mitzunehmen, was ihm in die Hände gelangt und danach schnell wieder zu verschwinden. Er geht zur Haustür und zückt seine, eigens dafür mitgebrachte, Kunststoffkarte, um mit dieser die Tür zu öffnen. Gerade als er die Kunststoffkarte in den Türschlitz steckt, bemerkt er, dass die Tür gar nicht abgeschlossen ist, und kann ohne Verwendung der Kunststoffkarte das Haus betreten. Im voll möblierten und ausgestatteten Haus findet er Schmuck im Wert von 2.500 €, den er mitnimmt. T dachte dabei, dass das Haus noch bewohnt sei, tatsächlich ist seine einzige Bewohnerin O bereits vor einigen Wochen verstorben. Ihre Erben haben in der Zwischenzeit den Besitz der Gegenstände im Haus übernommen. Vom Erfolg gekrönt macht er sich auf den Heimweg und feiert seinen Triumph mit einer Flasche Wein.
Zu seinem Pech sind ihm allerdings die Ermittlungsbehörden auf die Schliche gekommen. Er wurde bei seiner Tat von Spaziergänger S, den er flüchtig kennt, beobachtet. Dieser wird auch als Zeuge vor Gericht geladen und soll in der Hauptverhandlung über die Geschehnisse an besagtem Abend aussagen.
In einer Verhandlungspause, noch bevor S als Zeuge gehört wurde, spricht T den S an und sagt zu ihm: „Du hast an dem Abend doch wieder getrunken, du weißt doch selbst, dass du dir da nichts mehr richtig merken konntest. Sag einfach, dass du zu betrunken warst und dich an nichts erinnern kannst. Das ist doch keine Lüge“. S kann sich allerdings ganz genau an die Geschehnisse des Abends erinnern, trotzdem sagt er aus Mitleid mit T nach dessen eindringlichen Flehen in seiner Zeugenaussage aus, dass er zu betrunken gewesen sei und sich an nichts mehr erinnern könne. Als das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass die Zeugenvernehmung beendet und die Aussage des S beeidet werden soll, bricht er die Eidesformel nach „Ich schw…“ ab und sagt plötzlich aus, dass er T bei dem Einbruch beobachtet habe und gibt wahrheitsgemäß an, wie sich die Geschehnisse am Abend tatsächlich zugetragen haben.
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Taugliche StelleGericht oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle – NICHT Polizei oder Staatsanwaltschaft!
- II.Aussage über Tatsachen
- III.Falschheit der Aussageh.M. objektive Theorie: Widerspruch zwischen Aussage und Wirklichkeit.
- IV.VollendungMit Abschluss der Vernehmung.
- V.Vorsatz§ 15 StGB
- VI.Meineid als Qualifikation§ 154 StGB
- VII.Strafmilderung / Berichtigung§§ 157, 158 StGB · Aussagenotstand; rechtzeitige Berichtigung.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Die Polizei ist KEINE taugliche Stelle für §§ 153, 154 – die klassische Klausurfalle bei polizeilichen Zeugenvernehmungen.
- Falschheitstheorien: objektive Theorie (h.M.) vs. subjektive Theorie vs. Pflichttheorie – relevant, wenn der Zeuge irrig die Wahrheit sagt.
- Eigenhändige Delikte: Mittelbare Täterschaft scheidet aus – wer einen Gutgläubigen zur Falschaussage bringt, fällt unter § 160 (Verleitung).
- § 157 privilegiert den Zeugen, der aussagt, um Bestrafung von sich oder Angehörigen abzuwenden – Strafmilderung oder Absehen.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Dolus eventualis (Bedingter Vorsatz)
- Dolus eventualis (Bedingter Vorsatz)
- Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie der h.M.).
- Dolus directus 1. und 2. Grades
- Dolus directus 1. Grades (Absicht) liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen. Dolus directus 2. Grades besteht im sicheren Wissen, dass die Tatbestandsverwirklichung eintritt, auch wenn sie unerwünscht ist.
- Bewusste Fahrlässigkeit
- Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, jedoch pflichtwidrig darauf vertraut, dass er nicht eintreten wird.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Dolus eventualis (Bedingter Vorsatz).
Die Definition, die du gerade hattest
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie der h.M.).
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenhausarbeit: Der arme StudentSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.