Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum

§ 986 BGB – Einwendungen des Besitzers

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen. (2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

§ 986 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 986 BGB

Recht zum BesitzRecht zum BesitzEigentumsvorbehalt

Streitstände

Liegt eine Vindikationslage (und damit ein EBV) auch beim „nicht-so-berechtigten“ Besitzer vor, der ein Besitzrecht hat, dessen Grenzen er aber überschreitet?

Klausuren, in denen § 986 BGB drankommt

Wem gehört was??? · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Der abgeschleppte Sattelauflieger – Folgen eines Notrufs · SchwerpunktDer vertauschte Tennisschläger · GrundstudiumGefälschter Dalvador Salí · GrundstudiumFortgeschrittenenklausur Sachenrecht: Villenbau auf fremdem Grund · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 986 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 28.09.2023 – III ZB 93/22Zur Bemessung der Rechtsmittelbeschwer des die Herausgabe eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks begehrenden, in der Vorinstanz unterlegenen K…BGH, Urteil v. 20.03.2020 – V ZR 317/181. Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine u…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB