Zivilrecht · Definition
Eigentumsvorbehalt
§ 449 BGB§ 986 BGB
Beim Eigentumsvorbehalt übereignet der Verkäufer die Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 449 I BGB). Der Käufer erlangt das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung; bis dahin hat er lediglich ein Besitzrecht nach § 986 BGB.