Zivilrecht · Definition

Eigentumsvorbehalt

§ 449 BGB§ 986 BGB

Beim Eigentumsvorbehalt übereignet der Verkäufer die Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 449 I BGB). Der Käufer erlangt das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung; bis dahin hat er lediglich ein Besitzrecht nach § 986 BGB.

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