Grundstudium · ~300 Min.
Der vertauschte Tennisschläger
ZJS 2023, S. 1750
Sachverhalt
Emine (E) und Darek (D) spielen regelmäßig auf hohem Niveau Tennis. Eines Tages setzt E seit Langem wieder einmal ihren teuersten Schläger (Wert: 400 €) ein, ist damit aber nicht zufrieden, zumal die Bespannung defekt ist, und lässt D wissen, dass sie diesen für9s Erste nicht mehr einzusetzen gedenke. Weil D in akuter Geldnot ist und E für ihren teuren Schläger die gleiche Hülle wie D für seinen ziemlich runtergerockten eigenen Schläger (Wert: 10 €) benutzt, nutzt D die Gelegenheit und vertauscht nach dem Match heimlich beide Schläger (samt Hüllen). E bemerkt das nicht und nimmt in der Folge nicht ihren eigenen, sondern den Schläger des D mit nach Hause. Den Schläger der E bietet D im Freundeskreis als angeblich eigenen an und findet alsbald Ksenia (K) als Käuferin, die ihm dafür (ohne Hülle) 370 € zahlt, die D erhält, nachdem er ihr den Schläger aushändigt und die er sofort verbraucht. Kurze Zeit später entdeckt E wider Erwarten, dass bei ihr der Schläger des D verblieben ist, der ihr unter Tränen die Tat gesteht. E verlangt unter Darlegung des wahren Sachverhalts den Schläger von K heraus. K hat D bislang immer als aufrichtig erlebt und bezweifelt den Wahrheitsgehalt der Darstellung, zumal E keinerlei Beleg für ihr behauptetes Eigentum am Schläger vorlegen kann. K ruft deshalb bei D an, der sie beruhigt unter Verweis darauf, dass E schon immer über eine blühende Fantasie verfügt habe und ihre Geschichte „frei erfunden< sei. K ist erleichtert, lässt die defekte Bespannung des teuren Schlägers für 40 € erneuern und das (intakte) blaue Griffband für 20 € durch ein rotes ersetzen. In das Holz des Griffes lässt sie für 30 € ihre Initialen „KN< (für Ksenia Nikolaevna) gravieren.
Noch bevor der Schläger bei K zum Einsatz kommt, verlangt E den Schläger erneut von K heraus, außerdem Ersatz der Kosten (40 €), die erforderlich sind, um die Initialen „KN< am Griff so beseitigen zu lassen, dass nichts mehr davon sichtbar ist.
K ist der Meinung, dass sie Eigentümerin des Schlägers geworden sei und deshalb selbstredend weder Herausgabe noch Ersatz für die Kosten der Beseitigung der Gravur schulde. Jedenfalls sei sie nicht zur Herausgabe verpflichtet, solange nicht E ihr die Kosten für die Bespannung, den Austausch des Griffbandes und die Gravur ersetze. E ihrerseits entgegnet, dass sie – was zutrifft – den Schläger selbst nicht hätte neu bespannen lassen, da sie damit unzufrieden gewesen sei und sie selbstverständlich auch nicht „das hässliche rote Griffband und fremde Initialen< hätte anbringen lassen.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
cc) Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB .... 485
(1)
(2)
(3)
(4)
aa) Eigenes, obligatorisches Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag mit D,
aa) Zurückbehaltungsrecht gestützt auf einen Anspruch der K auf Ersatz
(1)
Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB gestützt auf einen
Anspruch der K auf Ersatz der Kosten i.H.v. 40 € für die Erneuerung
(a) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zur Zeit der Verwendungs-
(b) Besitzer zur Zeit der Verwendungsvornahme gutgläubig und
(c)
(e)
(f)
(2)
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gestützt
bb) Zurückbehaltungsrecht gestützt auf einen Anspruch auf Ersatz der
(1)
Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB gestützt auf einen
(aa) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zur Zeit der Verwendungs-
(c)
(2)
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gestützt auf einen
Anspruch aus §§ 684 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1
(3)
cc) Zurückbehaltungsrecht gestützt auf einen Anspruch auf Ersatz der
(1)
Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB gestützt auf einen
(2)
Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gestützt auf einen
Anspruch aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1
(3)
II. Ansprüche der E gegen K auf Ersatz der Kosten zur Beseitigung der Gravur
I. Ansprüche der E gegen K auf Herausgabe des Tennisschlägers
1. Aus § 985 BGB
Ein Anspruch aus § 985 BGB besteht, wenn E Eigentümerin und K nicht i.S.v. § 986 BGB zum Besitz berechtigte Besitzerin des Tennisschlägers ist.
a) Eigentum der E
Ursprünglich war E Eigentümerin des Tennisschlägers.
Die bloße Aussage, dass E den Schläger „für9s Erste nicht mehr einzusetzen gedenke<, führt noch nicht dazu, dass sie das Eigentum nach § 959 BGB verliert. Es fehlt bereits an der dafür erforderlichen Besitzaufgabe durch E. Zudem zeigt E durch den Zusatz „für9s Erste<, dass es ihr nicht darum geht, endgültig ihr Eigentum an dem Schläger aufzugeben.
Weiterhin blieb E auch nach dem Austausch der Schläger durch D Eigentümerin. Sie könnte ihr Eigentum aber durch Übereignung des D an K gem. §§ 929 ff. BGB verloren haben.
aa) Dingliche Einigung, § 929 S. 1 BGB
K und D haben sich mit dem Inhalt, dass Eigentum an dem Tennisschläger auf D übergehen soll, dinglich geeinigt i.S.v. § 929 S. 1 BGB.
bb) Übergabe, § 929 S. 1 BGB
Die Übergabe setzt voraus, dass der Veräußerer seinen Besitz an der Sache vollständig verliert, der Erwerber Besitz an der Sache erlangt und dies auf Veranlassung des Veräußerers erfolgt. D hat K den Schläger zum Zweck der Eigentumsverschaffung und mit Besitzverschaffungswillen ausgehändigt. Er hat damit seinen unmittelbaren Besitz auf K übertragen und ihr den Schläger somit i.S.v. § 929 S. 1 BGB übergeben.
Sache nicht dem Veräußerer gehört.
D hat K den Schläger als angeblich eigenen angeboten, sodass K keine Kenntnis vom fehlenden Eigentum des D hatte. In Betracht kommt daher nur eine grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des D.
Grobe Fahrlässigkeit läge vor, wenn nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.2 Ein solcher Vorwurf wäre K nur zu machen, wenn sich ihr die Notwendigkeit einer Nachforschung über die Eigentumslage anhand konkreter Verdachtsmomente geradezu hätte aufdrängen müssen. Da K den D bisher stets als aufrichtig erlebt hat, durfte sie hier grundsätzlich auf sein Eigentum vertrauen. Ein besonderes Verdachtsmoment könnte sich zwar daraus ergeben, dass D den Tennisschläger für 370 €, mithin unter dem objektiven Wert von 400 € veräußert hat. Die Abweichung liegt hier jedoch bei weniger als 10 %, sodass noch keine erhebliche Unterschreitung des Marktwerts vorliegt. Gerade bei einem Verkauf im Freundeskreis sind kleinere Abschläge vom üblichen Verkaufspreis als „Freundschaftspreis< üblich, sodass sich K auch aus der Unterwertveräußerung das fehlende Eigentum nicht geradezu aufdrängen musste. Im Ergebnis ist daher mangels besonderer Sorgfaltspflicht zur Nachforschung eine grob fahrlässige Unkenntnis der K zu verneinen.
Anmerkung: Hier könnte noch ein Eigentumserwerb der K nach § 950 BGB angedacht werden. Ein solcher ist jedoch offensichtlich nicht gegeben, weil es sich bei der Neubespannung, des Austauschs des Griffbands und der Gravur nicht um eine Verarbeitung, sondern eine bloße Bearbeitung des Tennisschlägers handelt. Es entsteht keine neue Sache.
voraus, dass K von E Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten für die Bespannung, den Austausch des Griffbandes oder die Gravur des Griffes verlangen kann.
aa) Zurückbehaltungsrecht gestützt auf einen Anspruch der K auf Ersatz der Kosten i.H.v. 40 € für die Erneuerung der Bespannung
(1) Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB gestützt auf einen Anspruch der K auf Ersatz der Kosten i.H.v. 40 € für die Erneuerung der Bespannung aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein solches Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass K von E aus §§ 994 f. BGB Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten für die Bespannung verlangen kann. In Betracht kommt ein Anspruch aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.
(a) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zur Zeit der Verwendungsvornahme
Wie oben bereits festgestellt, bestand im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung, also der Erneuerung der Bespannung, zwischen E und K eine Vindikationslage. (b) Besitzer zur Zeit der Verwendungsvornahme gutgläubig und unverklagt, § 994 Abs. 2 BGB e.c. Der Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB besteht aus § 994 Abs. 2 BGB ersichtlich jedoch nur, wenn zur Zeit der Vornahme der Verwendung weder eine Herausgabeklage gegen den Besitzer rechtshängig ist i.S.v. § 261 Abs. 1 ZPO, noch der Besitzer nach § 990 Abs. 1 BGB bösgläubig hinsichtlich seines fehlenden Besitzrechts ist. Die hier allein in Betracht kommende Bösgläubigkeit i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Besitzer bei Besitzerwerb die fehlende Besitzberechtigung kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, §§ 990 Abs. 1 S. 1, 932 Abs. 2 BGB, oder wenn er nach Besitzerlangung positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht erlangt, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB.
Zur Zeit des Besitzerwerbs war K gutgläubig i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB analog hinsichtlich der Eigentümerstellung des D (siehe oben) und daher auch gutgläubig hinsichtlich des aus ihrem vorgestellten Eigentumserwerb folgenden Besitzrechts.
Allerdings könnte K infolge des Herausgabeverlangens der E, das noch vor der Erneuerung der Bespannung erfolgte, positive Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht erlangt haben i.S.v. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB. Das setzt Kenntnis der die fehlende Besitzberechtigung begründenden Tatsachen sowie die entsprechende rechtliche Schlussfolgerung daraus (bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre, also die Erkenntnis des Besitzers, dass er die Sache nicht behalten darf) voraus.6
Für die Frage, inwieweit K Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung hat, ist auf ihre subjektive Vorstellung abzustellen. K glaubte, dass der Tennisschläger ursprünglich D gehörte, sie also durch die Veräußerung des D Eigentum an dem Schläger und damit auch eine Besitzberechtigung erworben hat.
Diese Vorstellung könnte sich dadurch geändert haben, dass E die K unter Aufklärung des Sachverhalts zur Herausgabe herausgefordert hat, sodass K an sich Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen genommen hat. Die bloße Behauptung einer Tatsache begründet für sich genommen jedoch nicht auch die Kenntnis der behaupteten Tatsache selbst, wenn unklar ist, ob diese Tatsache wahr ist; vielmehr erlangt der andere Teil in diesem Fall nur Kenntnis von der Behauptung selbst.7 K bezweifelte den Wahrheitsgehalt der Aussage der E und hielt aufgrund der Versicherung des D, dass die Geschichte der E „frei erfunden< sei, das Herausgabeverlangen der E für unbegründet. Sie hat mit der Behauptung der E daher nur von deren Behauptung der relevanten Tatsachen, nicht aber auch von den den Mangel des Besitzrechts begründenden Tatsachen selbst Kenntnis erlangt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn E gleichzeitig auch Nachweise für ihre Eigentümerstellung vorgelegt hätte. Dann nämlich hätte K durch Kenntnisnahme von den Beweisen auch Kenntnis der dadurch bewiesenen Tatsache erhalten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
K ging mithin weiterhin von denselben Tatsachen wie ursprünglich, und damit von einem bestehenden Besitzrecht, aus und hatte daher weiterhin keine Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht i.S.v. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Kenntnis stünde es allerdings gleich, wenn K über den Mangel ihres Besitzrechts in einer Weise aufgeklärt worden ist, dass ein redlich Denkender sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde.8 Vorliegend hat K sich, nachdem sie von E in Anspruch genommen wurde, bei D über die Ordnungsgemäßheit ihres Erwerbs vergewissert. Dieser sicherte der K daraufhin zu, dass die Geschichte der E „frei erfunden< sei. Demgegenüber konnte E keine Belege für ihr behauptetes Eigentum vorweisen. Auch aus Sicht eines redlichen Dritten sind die Zweifel der D an dem Wahrheitsgehalt der Aussage der E daher nicht offensichtlich unbegründet. Da K den D stets als aufrichtig erlebt hat, darf sie seiner Aussage grundsätzlich mehr Glauben schenken als der der ihr unbekannten E. Einem redlich denkenden Dritten hätte sich die Überzeugung seiner Nichtberechtigung somit nicht in der Weise aufgedrängt, dass er sich dieser nicht verschließen würde. Dass E selbst den Schläger auf weitere Zeit nicht benutzen will und ihn daher selbst nicht repariert hätte, ist insoweit unerheblich. § 994 Abs. 1 S. 1 BGB stellt allein auf Notwendigkeit der Verwendung ab. Für die Notwendigkeit der Verwendung gilt ein objektiver Maßstab, sodass es auf die besondere Interessenlage des konkreten Eigentümers nicht ankommt. Das folgt bereits aus der Verweisung des § 994 Abs. 2 BGB auf § 683 BGB, die erst die Ersatzfähigkeit der notwendigen Verwendung, dagegen nicht die Notwendigkeit der Verwendung an sich, von der Interessenlage des Eigentümers abhängig macht.11
nicht gegeben ist. § 273 Abs. 1 und 2 BGB scheitert mithin an der Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs.13
bb) Zurückbehaltungsrecht gestützt auf einen Anspruch auf Ersatz der Kosten i.H.v. 20 € für das neue Griffband
(1) Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB gestützt auf einen Anspruch aus §§ 994 ff. BGB Das setzt voraus, dass K von E aus §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten für den Austausch des Griffbandes verlangen kann.
(a) Anspruch aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB
Der Austausch des Griffbandes dient der Verbesserung des Tennisschlägers und stellt eine Verwendung i.S.v. §§ 994 ff. BGB dar. Aber das bisherige Griffband war noch intakt. Der Austausch stellt mithin keine für die Erhaltung oder ordnungsgemäße Bewirtschaftung objektiv erforderliche, mithin notwendige Verwendung i.S.v. § 994 Abs. 1 S. 1 BGB dar, sondern dient bloß Sonderzwecken der K. K hat gegen E keinen Anspruch auf Ersatz der Austauschkosten aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB. (b) Anspruch aus § 996 BGB
(aa) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zur Zeit der Verwendungsvornahme
Zwischen K und E bestand zur Zeit der Verwendungsvornahme eine Vindikationslage, siehe oben. (bb) K ist gutgläubig und unverklagt
K ist vorliegend auch unverklagt und gutgläubig i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB, siehe oben, sodass sie grundsätzlich nach § 996 BGB Ersatz ihrer nützlichen Verwendungen verlangen kann.
(cc) Nützliche Verwendungen
Die Kosten für den Austausch des Griffbandes müssen eine nützliche Verwendung i.S.v. § 996 BGB darstellen.
Bei dem Austausch des Griffbandes handelt es sich um eine Verwendung i.S.v. §§ 994 ff. BGB, die auch keine notwendige i.S.v. § 994 BGB ist, siehe oben.
Diese Verwendung müsste „nützlich< i.S.v. § 996 BGB sein. „Nützlich< in diesem Sinne sind Verwendungen, die den Sachwert noch zur Zeit der Herausgabe der Sache an den Eigentümer erhöhen. Maßgeblich ist daher, ob der Austausch des Griffbands den Wert des Tennisschlägers zum Zeitpunkt der Herausgabe an E steigert. Woran dies zu messen ist, ist umstritten. Herkömmlich wird auf den objektiven Verkehrswert abgestellt. Andererseits könnte nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung eine Subjektivierung des Wertbegriffs nötig sein, wenn der Eigentümer keinen Nutzen aus der Verwendung zieht oder ziehen kann.14
Vorliegend lässt sich dem Sachverhalt schon nicht entnehmen, dass mit dem Austausch des Griffbandes eine Steigerung des objektiven Verkehrswerts verbunden ist. Es handelt sich lediglich um ein andersfarbiges, nicht auch um ein höherwertiges Band. Da E selbst den Schläger für9s Erste nicht mehr einsetzen will und auch sonst keinen Vorteil aus dem aus ihrer Sicht „hässlichen< roten Griffband zieht, liegt auch keine subjektive Werterhöhung aus der Sicht der E vor. Inwieweit es für die Beurteilung der Wertsteigerung auf den subjektiven Nutzen für E ankommt, kann hier somit offenbleiben.
(c) Ergebnis
K hat gegen E keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Griffbandes aus § 996 BGB.
(2) Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gestützt auf einen Anspruch aus §§ 684 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Verwendungskondiktion)
(a) Anspruch aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein Anspruch der K aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB wird vorliegend von §§ 994 ff. BGB als abschließende Regelung verdrängt.15 (b) Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
§§ 994 ff. BGB verdrängen als abschließende Regelung auch die allgemeine Verwendungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB16, sodass K gegen E auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das neue Griffband aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB haben kann.
(3) Zwischenergebnis
K kann keinen Ersatz der Kosten für den Austausch des Griffbandes verlangen und hat daher auch in dieser Hinsicht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch der E. cc) Zurückbehaltungsrecht gestützt auf einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Gravur des Griffes
(1) Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB gestützt auf einen Anspruch aus § 996 BGB Das setzt voraus, dass K von E aus §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten für die Gravur des Griffes verlangen kann. In Betracht kommt lediglich ein Anspruch aus § 996 BGB, da die Gravur nicht objektiv der Erhaltung der Sache diente.
Zwar bestand zwischen K und E zur Zeit der Anbringung der Gravur eine Vindikationslage. Die Gravur als klassische „Verschönerungsmaßnahme< soll auch der Verbesserung des Tennisschlägers dienen und stellt daher eine Verwendung i.S.v. §§ 994 ff. BGB dar. Allerdings müsste die Gravur „nützlich< i.S.v. § 996 BGB, d.h. werterhöhend (siehe oben), sein. Eine persönliche Gravur verändert eine Sache gegenüber dem Originalzustand in einer Weise, die sie individualisiert und es daher in der Regel erschwert, sie am Markt weiter zu veräußern. Aus diesem Grund ist der objektive Wert des Tennisschlägers durch die Gravur zur Zeit der Herausgabe an E nicht erhöht. Auch E selbst kann nichts mit der Gravur fremder Initialen auf dem Schläger anfangen, sondern will diese Gravur sogar wieder beseitigen lassen, sodass auch für E subjektiv der Wert des Tennisschlägers dadurch nicht erhöht ist. Unabhängig davon, ob die „Nützlichkeit< der Verwendung objektiv oder subjektiv zu bestimmen ist, liegen daher keine nützlichen Verwendungen i.S.v. § 996 BGB vor.
K hat gegen E keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Griffbandes aus § 996 BGB.
(2) Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gestützt auf einen Anspruch aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (allgemeine Verwendungskondiktion)
(a) Anspruch aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S.1 BGB
Ein Anspruch der K aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB wird vorliegend von §§ 994 ff. BGB als abschließende Regelung verdrängt.17 (b) Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
§§ 994 ff. BGB verdrängen als abschließende Regelung die allgemeine Verwendungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB18, sodass K gegen E auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Gravur aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB haben kann.
(3) Zwischenergebnis
K kann keinen Ersatz der Kosten für die Anbringung der Gravur verlangen.
dd) Zwischenergebnis
K hat gegen E einen Anspruch aus § 994 Abs. 1 S. 1 BGB auf Ersatz von 40 € und kann sich insoweit auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB berufen, was sie auch getan hat.
e) Ergebnis
E hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Tennisschlägers aus § 985 BGB, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 40 €.
2. Aus § 861 Abs. 1 BGB
a) Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB
E hatte die tatsächliche Sachherrschaft über den Schläger und somit den unmittelbaren Besitz i.S.v. § 854 BGB inne. D hat die Schläger vertauscht und daher K den unmittelbaren Besitz an ihrem Schläger entzogen. Dies geschah auch ohne den Willen der K und ohne gesetzliche Gestattung, mithin durch verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB.
b) Fehlerhafter Besitz der K, § 858 Abs. 2 BGB
K muss gegenüber E aber auch fehlerhaft besitzen i.S.v. § 858 Abs. 2 BGB. Sie ist weder Täterin der verbotenen Eigenmacht (§ 858 Abs. 2 S. 1 BGB) noch hatte sie zur Zeit des Besitzerwerbs Kenntnis von der verbotenen Eigenmacht und dem damit fehlerhaften Besitz des D (§ 858 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB), sodass ihr Besitz nicht fehlerhaft ist.
c) Ergebnis
E hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe aus § 861 Abs. 1 BGB.
3. Aus § 1007 Abs. 1 BGB
Zwar ist E frühere Besitzerin und K aktuelle Besitzerin des Tennisschlägers, mithin einer beweglichen Sache. Der Anspruch aus § 1007 Abs. 1 S. 1 BGB setzt jedoch die Bösgläubigkeit der K i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB hinsichtlich ihrer fehlenden Besitzberechtigung bei Erwerb des Besitzes voraus.
K hatte bei Erwerb des Besitzes keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des D und war daher gutgläubig sowohl hinsichtlich ihres Eigentumserwerbs als auch ihres daraus folgenden Rechts zum Besitz.
E hat gegen K somit keinen Anspruch auf Herausgabe des Tennisschlägers aus § 1007 Abs. 1 S. 1 BGB.
4. Aus § 1007 Abs. 2 BGB
a) Früherer Besitz der E an einer ihr abhanden gekommenen beweglichen Sache
E war frühere Besitzerin des Tennisschlägers, der ihr infolge des Vertauschens durch D abhandengekommen ist, siehe oben.
b) Besitz der K
K ist aktuell unmittelbare Besitzerin des Tennisschlägers i.S.v. § 854 BGB.
c) Kein besseres Besitzrecht der K, §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 986 Abs. 1 S. 1 BGB
K hat entsprechend dem oben bei § 985 BGB Gesagten keine gegenüber dem Eigentum der E bessere Besitzberechtigung, insbesondere stellt das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 1000 S. 1 BGB kein Recht zum Besitz i.S.v. §§ 1007 Abs. 3 S. 2, 986 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
d) Einreden der K gegen Anspruch aus § 1007 Abs. 2 BGB
Jedoch kann K gem. § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB auch gegenüber dem Anspruch aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB, gestützt auf einen Anspruch auf Ersatz der Verwendungen für die Neubespannung des Tennisschlägers aus § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 994 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen, worauf sie sich auch berufen hat.
e) Ergebnis
E hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Tennisschlägers aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB, jedoch wiederum nur Zug um Zug gegen Zahlung von 40 €.
5. Aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB könnte gar nicht anwendbar sein, da zwischen K und E eine Vindikationslage besteht. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist gem. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB gegenüber bereicherungsrechtlichen Ansprüchen aber nur hinsichtlich der Nutzungen (vgl. § 818 Abs. 1 BGB) speziell. Die Sachsubstanz gebührt dagegen stets dem Eigentümer, sodass auch die Eingriffskondiktion auf Herausgabe der Sache selbst gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB anwendbar bleibt.
K hat hier den Besitz an dem Tennisschläger als vermögenswerten Vorteil erlangt. Dies müsste auf Kosten der E erfolgt sein. Zu dem Zeitpunkt, zu dem K den Besitz erlangt hat, war E jedoch schon gar nicht mehr Besitzerin des Tennisschlägers, sodass der Besitzerwerb der K auch nicht auf Kosten der E erfolgte.
E hat gegen K mithin keinen Anspruch auf Herausgabe aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
3. Aus § 823 Abs. 1 BGB
Zwischen K und E besteht eine Vindikationslage. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung ist gem. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB gesperrt. E kann somit von K Schadensersatz auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen.
4. Aus §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist nach § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB gesperrt. Zudem ist der Besitz der K gem. § 858 Abs. 2 BGB nicht fehlerhaft, es würde daher auch an einer Schutzgesetzverletzung fehlen.
5. Aus §§ 678, 687 Abs. 2 S. 1 BGB
Fraglich ist, ob Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis überhaupt Anwendung finden. Es besteht jedoch kein Grund, denjenigen, der vorsätzlich und im Bewusstsein der fehlenden Berechtigung in einen fremden Rechtskreis eingreift, in den Genuss der Schutzwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB kommen zu lassen. Überzeugend ist es daher, § 687 Abs. 2 S. 1 BGB auch bei Vorliegen einer Vindikationslage anzuwenden.21
Gem. § 903 BGB oblag E die alleinige Herrschaftsgewalt über ihren Tennisschläger. Durch das Anbringen der Gravur hat K somit ein fremdes Geschäft der E geführt.
K dachte allerdings, sie sei Eigentümerin des Schlägers geworden und hielt insbesondere auch das Herausgabeverlangen der E für unbegründet, sodass mangels Bewusstseins von Fremdheit des Geschäfts keine angemaßte Eigengeschäftsführung i.S.v. § 687 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegt.
6. Ergebnis
E hat gegen K keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 40 € für die Beseitigung der Gravur.
Zur Vertiefung
Gsell/Hauf, ZJS 2023, S. 1750.