Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 26 — Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 817 BGB – Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§ 817 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 817 BGB
Streitstände
Rechtsprechung zu § 817 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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