Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 2 — Verzug des Gläubigers
§ 294 BGB – Tatsächliches Angebot
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
§ 294 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 294 BGB
Klausuren, in denen § 294 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 294 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.