Zivilrecht · Definition

Annahmeverzug

§ 293 BGB§ 294 BGB§ 295 BGB§ 296 BGB

Was versteht man unter „Annahmeverzug“?

Annahmeverzug (Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 240/24Urteil vom 23.07.2025 · zu § 293 BGB

Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 212/20Urteil vom 21.12.2021 · zu § 293 BGB

Zur Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Annahmeverzug, Verjährung).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 130/20Urteil vom 29.06.2021 · zu § 293 BGB

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 552/20Urteil vom 14.06.2022 · zu § 294 BGB

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 294, 295 BGB in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe der erworbenen Ware nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 293 BGB · Annahmeverzug

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

§ 294 BGB · Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

§ 295 BGB · Wörtliches Angebot

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

§ 296 BGB · Entbehrlichkeit des Angebots

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Annahmeverzug setzt voraus: (1) Fälligkeit, (2) tatsächliches oder wörtliches Angebot gem. §§ 294, 295 BGB, (3) Nichtannahme durch den Gläubiger ohne Berechtigung.

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