Zivilrecht · Definition
Annahmeverzug
§ 293 BGB§ 294 BGB§ 295 BGB§ 296 BGB
Annahmeverzug (Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.
Klausurformel – so schreibst du es
Annahmeverzug setzt voraus: (1) Fälligkeit, (2) tatsächliches oder wörtliches Angebot gem. §§ 294, 295 BGB, (3) Nichtannahme durch den Gläubiger ohne Berechtigung.