Zivilrecht · Definition

Annahmeverzug

§ 293 BGB§ 294 BGB§ 295 BGB§ 296 BGB

Annahmeverzug (Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Klausurformel – so schreibst du es

Annahmeverzug setzt voraus: (1) Fälligkeit, (2) tatsächliches oder wörtliches Angebot gem. §§ 294, 295 BGB, (3) Nichtannahme durch den Gläubiger ohne Berechtigung.

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