Staatsexamen · ~300 Min.
Examensübungsklausur: Ein Übel kommt selten allein…
ZJS 2020, S. 1456
Sachverhalt
– Teil 1
K, die in Augsburg die K-Schraubenproduktion betreibt, bestellt bei der Herstellerin V zwei Produktionsmaschinen (Typ M1 und M2), deren Lieferung für den 1.4.2019 vereinbart wird. Die Zahlung des Kaufpreises soll im Anschluss an die ordnungsgemäße Lieferung erfolgen. Pünktlich zum Lieferungstermin wird eine M2 geliefert. Dagegen unterbleibt die Lieferung einer M1 aufgrund eines Versehens in der Vertriebsabteilung der V. K nimmt die M2 am 2.4.2019 frühmorgens in Betrieb und stellt dabei fest, dass die Produktionskapazität um 20 % niedriger ist als im Katalog der V angegeben. Aufgrund dessen vermag die K mit dieser Maschine statt eines Produktionsgewinnes von täglich 1.000 € nur 800 € zu erzielen. Durch die unterbleibende Inbetriebnahme von M1 entgeht K täglich ein Produktionsgewinn in Höhe von 1.000 €. K fordert V noch am Morgen des 2.4.2019 dazu auf, bis spätestens 9.4.2019 sowohl die ausstehende Maschine des Typs M1 zu liefern, als auch „für die vereinbarte Produktionskapazität von M2 zu sorgen“, wobei es K ausdrücklich der V überlässt, ob sie „die gelieferte M2 repariert oder eine Ersatzmaschine mit der versprochenen Produktionskapazität liefert“. Am 11.4.2019 erscheint V frühmorgens sowohl mit einer einwandfreien M1 als auch mit einer M2, welche die im Katalog angegebene Produktionskapazität aufweist, auf dem Werksgelände der K. K nimmt zwar die M1 entgegen und bezahlt diese auch. Sie verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung der M2, wobei sie V erklärt, dass sie sich wenige Minuten vor dem Erscheinen der V mit P, dem Produzenten eines Konkurrenzproduktes, auf die Lieferung einer gleichwertigen, aber aufgrund des zwischenzeitlich angestiegenen Marktpreises solcher Maschinen um 5.000 € teureren Ersatzmaschine für den folgenden Tag geeinigt habe. V ist zwar froh, dass K wenigstens die M1 entgegennimmt und ihr die ursprünglich gelieferte M2 überlässt. Die aktuell angebotene M2 nimmt V aber nur knurrend wieder mit. Sie ist der Ansicht, K hätte sich „eben schneller entscheiden müssen“. K verlangt von V am selben Tag Ersatz des ihr „in Bezug auf M1 in der Zeit vom 2.4.2019 bis zum 10.4.2019 entgangenen Produktionsgewinnes von täglich 1.000 €“. Sie fordert außerdem Ersatz des ihr „in Bezug auf M2 in der Zeit vom 2.4.2019 bis zum 10.4.2019 entgangenen Produktionsgewinnes von täglich 200 €“ sowie Zahlung des „Differenzbetrages zwischen dem für M2 vereinbarten Kaufpreis und dem Kaufpreis der bei P erworbenen Ersatzmaschine in Höhe von 5.000 €“. V ist der Meinung, dass sie nichts schulde, K sich „im Hinblick auf den geltend gemachten Differenzbetrag“ aber jedenfalls einen Abzug gefallen lassen müsse für den in Bezug auf M2 in der Zeit vom 2.4.2019 bis zum 10.4.2019 erzielten Nutzungsvorteil, den sie mit 800 € täglich veranschlagt. Das hält K für „abwegig“, da – was zutrifft – die M-Maschinen viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte haltbar seien und deshalb ein Gebrauch von wenigen Tagen zu keiner messbaren Abnutzung führe.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
zu Teil 2: Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs der K
Zu prüfen ist, ob sich K mit einem Rechtsbehelf erfolgreich gegen die drohende Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid wehren kann.
A. Einspruch
K könnte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Fraglich ist jedoch, ob ein solcher zulässig ist.
Hinweis: Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, gibt das Gericht, das diesen erlassen hat, das Verfahren an das Streitgericht ab (§ 700 Abs. 3 S. 1 ZPO). Ein zulässiger Einspruch führt gem. §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO dazu, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, hier also in die Lage nach einem rechtzeitig erhobenen Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Der Antragsteller wird zur Anspruchsbegründung aufgefordert (§ 700 Abs. 3 S. 2, 697 Abs. 1 ZPO). Geht diese ein, ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren (§ 700 Abs. 4 S. 1 ZPO).78 Für die Klausur bedeutet dies, dass nach der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs regelmäßig die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage zu prüfen ist; keinesfalls darf die „Begründetheit des Einspruchs“ geprüft werden.
I. Statthaftigkeit
Gem. § 700 Abs. 1 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Demnach ist gem. § 338 ZPO der Einspruch statthaft.
II. Einspruchsfrist
Gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids (vgl. § 699 Abs. 4 ZPO). Hier wurde der Vollstreckungsbescheid der K bereits im Januar 2020 zugestellt. Im April 2020 ist die Einspruchsfrist daher längst abgelaufen.
Zu denken wäre an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. Gem. § 339 Abs. 1 Hs. 2 ZPO handelt es sich bei der Einspruchsfrist um eine Notfrist und damit um eine nach § 233 S. 1 ZPO grundsätzlich wiedereinsetzungsfähige Frist. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass K glaubhaft machen kann (vgl. §§ 236 Abs. 2 S. 1, 294 Abs. 1 ZPO), ohne ihr Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten, § 233 S. 1 ZPO. Eine Wiedereinsetzung scheidet daher aus.
III. Zwischenergebnis
Ein Einspruch ist unzulässig.79 Dieser Rechtsbehelf hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
B. Vollstreckungsabwehrklage
In Betracht kommt weiterhin eine Vollstreckungsabwehrklage. Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit
Gem. §§ 795 S. 1, 794 Nr. 4, 767 Abs. 1 ZPO ist die Vollstreckungsabwehrklage statthaft, wenn der Kläger materiellrechtliche Einwendungen geltend macht, die den durch den Vollstreckungsbescheid festgestellten Anspruch betreffen. Streitgegenstand der Klage ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels.80 Hier behauptet K, der im Vollstreckungsbescheid titulierte Kaufpreisanspruch sei aufgrund des Widerrufs des Geschäfts erloschen und macht damit eine rechtsvernichtende Einwendung nach § 355 Abs. 1 S. 1 BGB geltend. Die Vollstreckungsabwehrklage ist folglich statthaft.
2. Zuständigkeit
Gem. § 796 Abs. 3 ZPO ist für Klagen, durch die Einwendungen gegen den im Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruch selbst geltend gemacht werden, also für Vollstreckungsabwehrklagen, das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Für eine Klage des H gegen K auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 599 € wäre sachlich gem. § 1 ZPO, § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht zuständig gewesen, da der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt (vgl. §§ 2 ff. ZPO). Örtlich zuständig wäre gem. §§ 12, 13 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand) das Gericht, bei dem K ihren Wohnsitz hat. Dieses wäre auch nach § 29 Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand) örtlich zuständig; da der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung weder bestimmt ist, noch sich aus den Umständen ergibt, liegt dieser nach § 269 Abs. 1 BGB an dem Ort, an welchem K bei Entstehung des Kaufpreisanspruches ihren Wohnsitz hatte. Eine Wahlmöglichkeit des H nach § 35 ZPO besteht daher nicht.
3. Ordnungsgemäße Klageerhebung
K müsste eine Klageschrift nach §§ 495, 253 ZPO einreichen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist vor dem Amtsgericht nicht erforderlich (§ 78 ZPO), aber möglich (§ 79 Abs. 2 S. 1 ZPO)
4. Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht in zeitlicher Hinsicht, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt und solange die Vollstreckung nicht vollständig beendet ist.81 Vorliegend liegt ein Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel vor, die Zwangsvollstreckung wurde sogar schon angekündigt. Durchgeführt und beendet wurde sie jedoch noch nicht.
Ein einfacherer und billigerer Weg, zur Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels zu gelangen, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist ein Einspruch wie gesehen unzulässig. Folglich besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
5. Zwischenergebnis
Eine Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig.
II. Begründetheit
Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn K eine Einwendung gegen den titulierten Kaufpreisanspruch zusteht und diese Einwendung nicht präkludiert ist.
1. Einwendung gegen den titulierten Kaufpreisanspruch
Eine rechtsvernichtende Einwendung könnte sich daraus ergeben, dass K ihre auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat und deshalb die Parteien gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mehr an ihre Erklärungen gebunden sind. Dies setzt voraus, dass K ein Widerrufsrecht i.S.v. § 355 BGB zusteht und sie den Widerruf rechtzeitig erklärt hat.
a) Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht der K gem. § 355 BGB könnte sich hier aus § 312g Abs. 1 Var. 2 BGB ergeben.
aa) Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB
Es müsste zunächst ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegen, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB. K schloss den Kaufvertrag über den Fernseher ab, um sich in ihrer Freizeit entspannen zu können und verfolgte daher Zwecke, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sie ist damit Verbraucherin i.S.v. § 13 BGB. H dagegen handelte bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit als Betreiber eines Online-Shops, ist also Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Damit liegt ein Verbrauchervertrag gem. der Legaldefinition in § 310 Abs. 3 BGB vor. Der Kauvertrag hat ferner eine Leistung des Unternehmers in Form der Übergabe und Übereignung des Fernsehers (§ 433 Abs. 1 BGB) gegen Entgelt (§ 433 Abs. 2 BGB) zum Gegenstand.
Somit ist der Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB nach § 312 Abs. 1 BGB grundsätzlich eröffnet. Es greift auch keine der einschränkenden Vorschriften der §§ 312 Abs. 2–7 BGB.
bb) Fernabsatzvertrag, § 312c BGB
Bei dem Kaufvertrag könnte es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312c BGB handeln.
Dies setzt zunächst voraus, dass für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Vorliegend kann die genaue Bestimmung von Angebot und Annahme als Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrages und die Abgrenzung zur bloßen vorausgehenden invitatio ad offerendum offenbleiben.83 Denn das ursprüngliche wirksame Zustandekommen des Vertrages steht nicht in Frage und jedenfalls handelt es sich bei sämtlichen verwendeten Kommunikationsmitteln – Präsentation des Fernsehers auf der Internetseite, Bestellung im Online-Shop, E-Mail-Versand der Bestell-Bestätigung, Versand des Fernsehers – um solche, die zur Anbahnung eines Vertrages oder zu dessen Abschluss eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind und damit um Fernkommunikationsmittel gem. § 312c Abs. 2 BGB.
Somit verwendeten H – bzw. die in seinem Namen oder Auftrag handelnden Personen – und K für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel. Da der Vertragsschluss auch im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems, nämlich des von H betriebenen Online-Shops, erfolgte, liegt ein Fernabsatzvertrag gem. § 312c Abs. 1 BGB vor.
cc) Keine Ausnahme, § 312g Abs. 2, Abs. 3 BGB
Da kein in § 312g Abs. 2, Abs. 3 BGB genannter Vertrag vorliegt, besteht auch keine Ausnahme von dem in § 312g Abs. 1 Var. 2 BGB angeordneten Widerrufsrecht.
dd) Zwischenergebnis
Ein Widerrufsrecht der K nach § 312g Abs. 1 Var. 2 BGB besteht.
b) Widerrufserklärung
Gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen, § 355 Abs. 1 S. 3 BGB.
Aus der von K an H gesendeten E-Mail, in der diese erklärt, „das Geschäft zu widerrufen“ und die Rücksendung des Fernsehers anbietet ergibt sich zweifelsfrei, dass K nicht mehr an ihre vertragskonstituierende Willenserklärung gebunden sein will. Diese Erklärung ist H zugegangen (§ 130 Abs. 1 BGB). Eine Begründung ist nicht erforderlich, § 355 Abs. 1 S. 4 BGB. Auch eine bestimmte Form sieht das Gesetz nicht vor.
Somit ist auch eine Widerrufserklärung gegeben.
c) Rechtzeitigkeit des Widerrufs
Fraglich ist jedoch, ob K auch die Widerrufsfrist eingehalten hat. Diese beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Geht es, wie hier, um einen im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkaufvertrag, richtet sich der Beginn der Widerrufsfrist grundsätzlich nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da kein Fall von § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. b bis d BGB vorliegt, ist nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB der Erhalt der Ware maßgeblich. Da K den Fernseher bereits im Juli 2019 erhalten hat, wäre bei diesem Anfangstermin im April 2020 der Widerruf bereits verfristet.
Allerdings beginnt nach § 356 Abs. 3 BGB die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat.84 Vorliegend ist H diesen Informationspflichten nicht nachgekommen; die Bestell-Bestätigung enthielt lediglich den Typ und den Preis des Gerätes sowie den Liefertermin. Es fehlte dagegen an den nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB erforderlichen Informationen über das Widerrufsrecht. Folglich begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Gem. § 356 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware. Diese Frist war jedoch im Zeitpunkt des Widerrufs im April 2020 noch nicht verstrichen. Auch ein Erlöschensgrund nach § 356 Abs. 4, Abs. 5 BGB ist nicht gegeben.
Somit erfolgte der Widerruf rechtzeitig.
dd) Zwischenergebnis
K steht eine Einwendung gegen den titulierten Kaufpreisanspruch gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
c) Keine Präklusion
Gem. § 796 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Einwendung besteht hier in dem Widerruf. Das Widerrufsrecht der K bestand bereits ab Vertragsschluss und somit schon vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Dagegen erfolgte die Widerrufserklärung erst nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids und Ablauf der Einspruchsfrist gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO.
Fraglich ist daher, auf welchen Zeitpunkt hier abzustellen ist. Ob bei Gestaltungsrechten wie dem Widerrufsrecht die Ausübung oder das objektive Entstehen des Rechts maßgeblich ist, ist grundsätzlich umstritten:
aa) Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts
Ein Teil der Lit. stellt generell auf den Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts ab. Dafür wird angeführt, dass erst dadurch die Gestaltungswirkung eintrete und die materielle Rechtslage verändert werde. Die materiell-rechtliche Befugnis, das Gestaltungsrecht innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen, dürfe durch die prozessualen Präklusionsvorschriften der §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen werden.85
Zur Vermeidung einer Verschleppungsgefahr, wird teilweise die analoge Anwendung der Präklusionsvorschriften der § 533, 296 Abs. 2 ZPO befürwortet.86 Hier geht es aber weder um eine Aufrechnung gem. § 533 Var. 2 ZPO, noch ging dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein Prozess voraus, in dem K ihr Widerrufsrecht rechtzeitig i.S.v. §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO hätte ausüben können. Da gegen den Vollstreckungsbescheid der Einspruch statthaft ist, könnte man an eine Analogie zu § 540 Abs. 3 ZPO denken. Diese Vorschrift findet allerdings bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 3 S. 3 ZPO gerade keine Anwendung. Eine analoge Anwendung von Präklusionsvorschriften ist daher jedenfalls im vorliegenden Fall abzulehnen.
Folglich ist nach dieser Ansicht die Einwendung der K nicht präkludiert.
bb) Zeitpunkt des Entstehens des Gestaltungsrechts
Die Rspr. und ein anderer Teil der Lit. stellen dagegen grundsätzlich auf den Zeitpunkt des objektiven Entstehens des Gestaltungsrechts ab.87 Zwar trete materiell-rechtlich die Gestaltungswirkung erst durch die Ausübung des Gestaltungsrechts ein, der „Grund“, auf dem die Gestaltungswirkung beruht, entstehe jedoch bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner erstmals die Möglichkeit habe, sein Recht auszuüben. Die Einschränkung der nach materiellem Recht bestehenden Entscheidungsfreiheit sei durch den Zweck der Präklusion – Schutz der materiellen Rechtskraft und damit Rechtssicherheit – gerechtfertigt.88 Die rechtstechnische Ausgestaltung einer Einwendung – ipso-iure-Wirkung oder Gestaltungsrecht – könne auf die prozessuale Obliegenheit des Schuldners, diese rechtzeitig in das Verfahren einzuführen, grundsätzlich keinen Einfluss haben. So sei etwa nicht ersichtlich, warum der arglistig Getäuschte (Anfechtungsrecht nach §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB) der Präklusion nicht unterliegen sollte, wohl aber der sittenwidrig Benachteiligte (Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB).89
Folgt man dem, wäre die Einwendung der K an sich präkludiert.
Allerdings ist innerhalb dieser Ansicht wiederum umstritten, ob für die Ausübung des verbraucherschützenden Widerrufsrechts nach § 355 BGB eine Ausnahme zuzulassen ist.
(1) Ausnahme im Fall eines Widerrufsrechts
Ein Teil der Lit. und der Rspr. bejaht eine solche Ausnahme.90 Begründet wird dies mit der Erwägung, bei diesem Gestaltungsrecht gehe es gerade darum, dem Berechtigten zu ermöglichen, sich innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen für oder gegen den Vertrag zu entscheiden.91 Anders als etwa ein Anfechtungsrecht oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht setze das verbraucherschützende Widerrufsrecht keine besonderen „Gründe“ i.S.v. §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO voraus, deren Geltendmachung präkludiert sein könnte; vielmehr stehe dessen Ausübung – innerhalb der zeitlichen Grenzen des materiellen Rechts – im Belieben des Berechtigten.92
(2) Keine Ausnahme im Fall eines Widerrufsrechts
Nach a.A. ist eine Ausnahme abzulehnen.93 Das Widerrufsrecht diene nicht dem Zweck, den Zeitpunkt der Widerrufserklärung frei zu wählen – dies sei lediglich eine Nebenfolge –, sondern dem Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Bindung an seine Erklärung.94 Außerdem wird angeführt, der zum Widerruf Berechtigte verdiene keinen weitergehenden Schutz als etwa der arglistig Getäuschte.95 Hiergegen wird jedoch eingewandt, es gehe bei der Differenzierung nicht um eine Bewertung der Gestaltungsgründe, sondern um den Zweck des Widerrufsrechts: dieser bestehe darin, dem Berechtigten eine Schwebelage zu sichern, wohingegen etwa das Anfechtungsrecht an einen abgeschlossenen Tatbestand anknüpfe.96 Während die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB Ähnlichkeit zum Eintritt einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB aufweise – bei der es für die Präklusion auf den Bedingungseintritt ankommt –, sei die Ausübung des Anfechtungsrecht nach §§ 123, 142 Abs. 1 BGB eher mit der Berufung auf eine Nichtigkeit gem. §§ 134, 138 BGB vergleichbar.98
cc) Streitentscheid
Vorzugswürdig ist es, jedenfalls für das verbraucherschützende Widerrufsrecht gem. § 312g BGB, auf die Ausübung abzustellen, wobei der Meinungsstreit im Übrigen offen bleiben kann. Die zeitlichen Grenzen dieses Widerrufsrechts in §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2, Abs. 3 BGB beruhen auf der Umsetzung der zwingenden Vorschriften der Art. 9 f. der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie). Die zeitliche Verkürzung, die eintritt, wenn man für die Präklusion auf den Zeitpunkt des Entstehens des Widerrufsrechts abstellt, verletzt somit Unionsrecht.99 Jedenfalls im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist daher für die Präklusion der Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts maßgeblich. Somit ist die Einwendung der K nicht präkludiert.
3. Zwischenergebnis
Die Klage der K ist begründet.
III. Zwischenergebnis
Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig und begründet. Das Gericht wird ein Gestaltungsurteil erlassen, das die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid für unzulässig erklärt, vgl. §§ 795 S. 1, 775 Nr. 1 ZPO.
Hinweis: Gem. §§ 795 S. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4, 769 ZPO besteht außerdem die Möglichkeit, einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung zu stellen. Dadurch kann erreicht werden, dass bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistungen eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird.
C. Ergebnis
Ein Rechtsbehelf der K in Form einer Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 795 S. 1, 794 Nr. 4, 767 Abs. 1 ZPO hat Aussicht auf Erfolg.
Zur Vertiefung
Gsell/Mayrhofer, ZJS 2020, S. 1456.