Staatsexamen · ~300 Min.
Examensübungsklausur: Irgendwer ist immer krank!
ZJS 2024, S. 1844
Sachverhalt
1
Die I-GmbH (I), ein Unternehmen des Online-Versandhandels mit Sitz in X, beschäftigt über hundert Arbeitnehmer*innen. Im Betrieb der I besteht ein Betriebsrat.
A ist seit fünf Jahren bei I als Lagerarbeiter tätig und erhält ein Bruttomonatsentgelt von 2.300 €. Die Tätigkeit des A umfasst die Warenannahme sowie das Scannen und das Einlagern von Produkten. Sie ist körperlich belastend, denn er läuft für die Dauer einer gesamten Schicht. Zudem hebt und trägt er Artikel mit einem Gewicht von bis zu 20 kg.
Da durch die weltweite Corona-Pandemie das Onlineshopping immer beliebter geworden ist, gestaltet sich die Arbeit des A und seiner Kolleg*innen noch stressiger und anstrengender. Durch die hohe Zahl an Bestellungen im Internet sind A und seine Kolleg*innen über Monate hinweg einer extremen Belastung ausgesetzt. Diese Überbelastung führt bei A zu Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen und dazu, dass er seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten nicht mehr nachgehen kann. Sein Hausarzt diagnostiziert bei A, dass er aufgrund der dauernden Überbelastung an einem Burn-Out-Syndrom leidet. Deshalb ist A vom 10.1.2022 bis einschließlich 20.2.2022 ärztlich attestiert arbeitsunfähig.
A hat außerdem schon länger Probleme mit seinem Knie. Die Schmerzen werden am 18.2.2022 so schlimm, dass er sich ins Krankenhaus begibt. Dort rät ihm die behandelnde Ärztin zu einer sofortigen Operation. Deshalb unterzieht er sich am 21.2.2022 einer Operation am Knie und ist bis einschließlich 2.4.2022 arbeitsunfähig, was durch die Ärztin durch eine „Erstbescheinigung“ vom 20.2. 2022 attestiert wird.
A behauptet, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen des Burn-Out-Syndroms am 20.2.2022 geendet habe. Erst die Operation vom 21.2.2022 habe erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Ab diesem Tag sei deshalb ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen entstanden. I hingegen führt an, dass das Burn-Out-Syndrom des A über den 20.2.2022 hinaus die Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Außerdem habe die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Knies bereits vor dem 21.2.2022 bestanden. Ihre Entgeltfortzahlungspflicht habe daher mit dem Ablauf von sechs Wochen am 20.2.2022 geendet.
Fallfrage 1
Für welche Zeiträume hat A einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 EFZG?
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
I. Zeitraum vom 10.1.2022 bis einschließlich 20.2.2022
A könnte gegen I gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den sechswöchigen Arbeitsausfall vom 10.1.2022 bis einschließlich 20.2.2022 haben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und I ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht und der Anspruch nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen ist.
1. Anspruch entstanden
Zwischen A und I besteht ein wirksames Arbeitsverhältnis, sodass A grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts gem. § 611a Abs. 2 BGB hat.
2. Anspruch untergegangen
Der Anspruch könnte jedoch wegen Unmöglichkeit der Leistung gem. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen sein. A hat vom 10.1.2022 bis einschließlich 20.2.2022 nicht gearbeitet. Dies führt aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeit zur Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 Abs. 1 BGB. I wurde somit gem. § 326 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht zur Zahlung des Entgelts befreit.
3. Aufrechterhaltung des Anspruchs
Der Anspruch auf Entgeltzahlung des A gegen I könnte jedoch durch den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG aufrecht erhalten bleiben.1
Prüfungsreihenfolge des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 EFZG:
1. Anwendbarkeit des EFZG
a)
persönlich, § 1 Abs. 2 EFZG
b)
sachlich, § 3 Abs. 3 EFZG
2. Krankheit
3. Arbeitsunfähigkeit
4. Kausalität
5. Kein Verschulden
6. Rechtsfolge
a)
Dauer
b)
Höhe
unter der Gefahr tun kann, seinen Gesundheits- oder Körperzustand zu verschlechtern. Aus dieser Definition ergibt sich, dass der Begriff der Arbeitsunfähigkeit relativ ist. Die Frage nach der Leistungsfähigkeit muss stets auf die konkret vereinbarte Tätigkeit hin überprüft werden. Laut Sachverhalt wurde A die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt.
d) Kausalität
Einen Entgeltfortzahlungsanspruch gewährt das Gesetz nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit auch infolge der Krankheit eingetreten ist. Die Krankheit muss mithin kausal für die Arbeitsunfähigkeit gewesen sein.
Kausal ist die Krankheit, wenn sie alleinige Ursache für den Verdienstausfall ist (Monokausalität).5 Dies kann bejaht werden, wenn bei hypothetischer Betrachtung der Arbeitnehmer ohne die Krankheit die Leistung hätte erbringen können.
A war wegen des Burn-Out-Syndroms arbeitsunfähig, sodass die Kausalität zu bejahen ist.
e) Kein Verschulden
Schließlich setzt der Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG voraus, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Der Begriff des Verschuldens entspricht hier nicht dem Verschuldensmaßstab des § 276 BGB.6 Vielmehr definiert die Rechtsprechung das Verschulden i.R.d. § 3 Abs. 1 EFZG als einen groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten („Verschulden gegen sich selbst“)7, dessen Folge auf die Arbeitgeberin abzuwälzen unbillig wäre. A ist allein aufgrund der Überbelastung und des daraus folgenden Burnouts erkrankt. Ihn trifft hinsichtlich dessen kein Verschulden.
f) Rechtsfolge
aa) Dauer
Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG vor, so gewährt das Gesetz dem erkrankten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Erkrankung bis maximal sechs Wochen. Dabei sind die §§ 187 ff. BGB maßgebend. Der Zeitraum vom 10.1.2022 bis einschließlich 20.2.2022 entspricht genau sechs Wochen.
bb) Höhe
I.R.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG gilt das sog. Lohnausfallprinzip. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt (mithin 100 % seines Lohns/Entgelts) zu zahlen ist, § 4 Abs. 1 EFZG.
4. Ergebnis
A hat gegen I einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB für die sechs Wochen vom 10.1.2022 bis einschließlich 20.2.2022.
II. Zeitraum vom 21. Februar bis einschließlich 2. April 2022
A könnte gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Arbeitsausfall vom 21.2.2022 bis 2.4.2022 haben.
Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und I ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht und der Anspruch nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen ist.
1. Anspruch entstanden
Zwischen A und I besteht ein wirksames Arbeitsverhältnis, sodass A grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts gem. § 611a Abs. 2 BGB hat.
2. Anspruch untergegangen
Der Anspruch könnte jedoch wegen Unmöglichkeit der Leistung gem. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen sein. A hat vom 21. Februar bis 2. April 2022 nicht gearbeitet. Dies führt aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeit zur Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 Abs. 1 BGB. I wurde somit gem. § 326 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht zur Zahlung des Entgelts befreit.
3. Aufrechterhaltung des Anspruchs
Der Anspruch auf Entgeltzahlung des A gegen I könnte jedoch durch den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG aufrecht erhalten bleiben.
a) Anwendbarkeit des EFZG
Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (siehe oben).
b) Krankheit
A musste sich wegen starker Schmerzen am Knie einer Operation unterziehen. Dies ist ein regelwidriger körperlicher Zustand, welcher auch grundsätzlich der Heilbehandlung bedarf.
c) Arbeitsunfähigkeit
Zudem müsste A auch arbeitsunfähig gewesen sein. Laut Sachverhalt wurde ihm vom 21.2.2022 bis einschließlich 2.2.2022 durch eine Ärztin Arbeitsunfähigkeit attestiert.
d) Kausalität
A war wegen des Knieleidens arbeitsunfähig, sodass die Kausalität zu bejahen ist.
e) Kein Verschulden
A ist aufgrund des Knieleidens erkrankt, was allein darauf zurückzuführen ist, dass er bei seiner Tätigkeit schwere Produkte tragen muss. Ihn trifft hinsichtlich dessen kein Verschulden.
f) Ausschluss
Der Entgeltfortzahlungsanspruch wird durch die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG beschränkt. Sie kommen jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer infolge einer anderen Erkrankung als im vorherigen Zeitraum arbeitsunfähig wird. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer erneut bis zur Höchstdauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit liegt dann vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der voraufgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung bedeutet. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit muss auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruhen.8 „Dieselbe“ Krankheit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 EFGZ liegt mithin vor, wenn die wiederholte Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht.
Das Knieleiden ist eine andere Krankheit als das Burnout, sodass ein Ausschluss nach § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG wegen Arbeitsunfähigkeit „infolge derselben Krankheit“ ausscheidet.
Allerdings könnten die Grundsätze der Einheit des Verhinderungsfalls eingreifen. Diese schließen eine erneute Entgeltfortzahlung bis zur Höchstdauer von sechs Wochen aus, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit noch während der laufenden Arbeitsunfähigkeit eintritt.9 Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG entsteht nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der erneuten Arbeitsverhinderung die vorherige krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.
„Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit – ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt.“10
Durch seinen Hausarzt wurde A Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.2.2022 bescheinigt. Noch während der Arbeitsunfähigkeit wegen Burnouts begab er sich mit Knieschmerzen ins Krankenhaus und wurde wegen der Knie-Beschwerden und der deshalb notwendigen Operation arbeitsunfähig krankgeschrieben. Diese Zeiträume überschnitten sich und A war zwischen diesen Zeiträumen nicht arbeitsfähig, auch nicht für wenige Stunden. Es ist somit festzustellen, dass die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung noch nicht in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führte.
Somit ist das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls anzunehmen. Eine erneute Entgeltfortzahlung bis zur Höchstdauer von sechs Wochen ist somit ausgeschlossen.
4. Ergebnis
A hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Arbeitsausfall vom 21.2.2022 bis 2.4.2022 gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB.
III. Gesamtergebnis Fall 1
A hat gegen I einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB für die Dauer von sechs Wochen vom 10.1.2022 bis einschließlich 20.2.2022.
A hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Arbeitsausfall vom 21.2.2022 bis 2.4.2022.
Zur Vertiefung
Annerfelt/Rettenmaier, ZJS 2024, S. 1844.