Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 5 — Vertretung und Vollmacht

§ 173 BGB – Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

§ 173 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 173 BGB

Blankett (Blankettformular)DuldungsvollmachtAnscheinsvollmachtRechtsscheinhaftung (Vollmacht)Rechtsscheinvollmacht

Klausuren, in denen § 173 BGB drankommt

Examensübungsklausur: Geteiltes Leid ist halbes Leid? · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB