Zivilrecht · Definition
Blankett (Blankettformular)
§ 172 Abs. 2 BGB§ 173 BGB
Ein Blankett ist eine vom Aussteller unterzeichnete, aber noch nicht vollständig ausgefüllte Urkunde, bei der der Empfänger ermächtigt ist, die fehlenden Angaben nach Weisung einzutragen. Eine abredewidrige Ausfüllung berechtigt zur Anfechtung gegenüber dem Ermächtigten, nicht aber gegenüber einem gutgläubigen Dritten.