Zivilrecht · Definition

Blankett (Blankettformular)

§ 172 Abs. 2 BGB§ 173 BGB

Was versteht man unter „Blankett (Blankettformular)“?

Ein Blankett ist eine vom Aussteller unterzeichnete, aber noch nicht vollständig ausgefüllte Urkunde, bei der der Empfänger ermächtigt ist, die fehlenden Angaben nach Weisung einzutragen. Eine abredewidrige Ausfüllung berechtigt zur Anfechtung gegenüber dem Ermächtigten, nicht aber gegenüber einem gutgläubigen Dritten.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZB 59/25Beschluss vom 17.06.2026 · zu § 172 Abs. 2 BGB

1. Verschafft sich der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger durch eine überobligatorische Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister positive Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters, ist diese offenkundig i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 11. Juni 2026 - V ZB 81/25, juris). 2. Wird der Bieter zu einer umfassenden Vertretung und zur …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 172 BGB · Vollmachtsurkunde

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

§ 173 BGB · Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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