Zivilrecht · Definition
Scheingeschäft
§ 117 BGB
Ein Scheingeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das die Parteien einvernehmlich nur zum Schein abschließen, ohne die damit verbundenen Rechtswirkungen tatsächlich herbeiführen zu wollen. Das Scheingeschäft ist nichtig; ein dahinter stehendes dissimuliertes Geschäft ist nach den für dieses geltenden Vorschriften zu beurteilen.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt vor, wenn beide Parteien übereinstimmend eine Willenserklärung nur zum Schein abgeben und sich einig sind, dass die erklärten Rechtswirkungen nicht eintreten sollen.