Zivilrecht · Definition

Scheingeschäft

§ 117 BGB

Ein Scheingeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das die Parteien einvernehmlich nur zum Schein abschließen, ohne die damit verbundenen Rechtswirkungen tatsächlich herbeiführen zu wollen. Das Scheingeschäft ist nichtig; ein dahinter stehendes dissimuliertes Geschäft ist nach den für dieses geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt vor, wenn beide Parteien übereinstimmend eine Willenserklärung nur zum Schein abgeben und sich einig sind, dass die erklärten Rechtswirkungen nicht eintreten sollen.

Verwandte Begriffe

Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation)ScherzerklärungDissimuliertes GeschäftWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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