Zivilrecht · Definition

Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation)

§ 116 BGB

Der geheime Vorbehalt (Mentalreservation) liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung abgibt, obwohl er insgeheim nicht das Erklärte will. Die Erklärung ist dennoch wirksam, außer der Erklärungsgegner kennt den Vorbehalt.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein geheimer Vorbehalt nach § 116 BGB liegt vor, wenn der Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.

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