Zivilrecht · Definition

Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation)

§ 116 BGB

Was versteht man unter „Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation)“?

Der geheime Vorbehalt (Mentalreservation) liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung abgibt, obwohl er insgeheim nicht das Erklärte will. Die Erklärung ist dennoch wirksam, außer der Erklärungsgegner kennt den Vorbehalt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 116 BGB · Geheimer Vorbehalt

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Ein geheimer Vorbehalt nach § 116 BGB liegt vor, wenn der Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.

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