Zivilrecht · Definition

Scherzerklärung

§ 118 BGB

Eine Scherzerklärung ist eine Willenserklärung, die erkennbar nicht ernst gemeint ist. Sie ist nichtig, weil der Erklärende erwartet, der Mangel des Ernstes werde nicht verkannt.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine Scherzerklärung nach § 118 BGB liegt vor, wenn die Willenserklärung nicht ernstlich gemeint und dies für den Erklärungsgegner erkennbar ist.

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