Zivilrecht · Definition

Scherzerklärung

§ 118 BGB

Was versteht man unter „Scherzerklärung“?

Eine Scherzerklärung ist eine Willenserklärung, die erkennbar nicht ernst gemeint ist. Sie ist nichtig, weil der Erklärende erwartet, der Mangel des Ernstes werde nicht verkannt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 118 BGB · Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eine Scherzerklärung nach § 118 BGB liegt vor, wenn die Willenserklärung nicht ernstlich gemeint und dies für den Erklärungsgegner erkennbar ist.

Verwandte Begriffe

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