Zivilrecht · Definition
Scherzerklärung
§ 118 BGB
Eine Scherzerklärung ist eine Willenserklärung, die erkennbar nicht ernst gemeint ist. Sie ist nichtig, weil der Erklärende erwartet, der Mangel des Ernstes werde nicht verkannt.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Scherzerklärung nach § 118 BGB liegt vor, wenn die Willenserklärung nicht ernstlich gemeint und dies für den Erklärungsgegner erkennbar ist.