Zivilrecht · Definition

Dissimuliertes Geschäft

§ 117 Abs. 2 BGB

Was versteht man unter „Dissimuliertes Geschäft“?

Das dissimulierte Geschäft ist das hinter einem Scheingeschäft (simulierten Geschäft) verdeckte, tatsächlich gewollte Rechtsgeschäft. Es unterliegt den für es geltenden Formvorschriften und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZR 106/23Urteil vom 19.11.2025 · zu § 117 Abs. 2 BGB

1. Wählen die Vertragsparteien aus steuerlichen Gründen eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung, sind die zu diesem Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel ernstlich gewollt und keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB, wenn sie nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit die angestrebte steuerrechtliche Anerkennung finden können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. März …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 32/24Urteil vom 31.07.2025 · zu § 117 Abs. 2 BGB

1. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Steuerbescheiden und Steueranmeldungen ist grundsätzlich auch dann nicht als unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn eine Steuer materiell-rechtlich nicht entstanden ist. 2. Trägt der Schuldner durch eigenes Verhalten dazu bei, dass ein bei objektiver Betrachtung offenkundig und ohne ernsthaften Zweifel von der materiellen Rechtslage …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 115/22Urteil vom 15.03.2024 · zu § 117 Abs. 2 BGB

1. Wird der Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben als mündlich vereinbart (sog. Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag in der Regel nicht nichtig. Anders liegt es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist; dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 117 BGB · Scheingeschäft

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

ScheingeschäftWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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