Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte · Titel 1 — Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 107 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 107 BGB
Streitstände
Klausuren, in denen § 107 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 107 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 17.09.2024 – X ZR 39/231. In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in B…BGH, Beschluss v. 18.04.2024 – V ZB 51/231. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vor…BGH, Beschluss v. 28.04.2022 – V ZB 4/211. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch einen Minderjährigen führt gemäß § 566 BGB zu dessen Eintritt in den Mie…