Zivilrecht · Definition

Rechtlich lediglich vorteilhaft

§ 107 BGB

Was versteht man unter „Rechtlich lediglich vorteilhaft“?

Rechtsgeschäfte, die die Rechtsposition eines Minderjährigen ausschließlich verbessern oder unberührt lassen, ohne ihn zu Gegenleistungen oder dem Verlust von Rechten zu verpflichten [10-12].

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 10. Zivilsenat X ZR 39/23Urteil vom 17.09.2024 · zu § 107 BGB

1. In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt. 2. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des …

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BGH 5. Zivilsenat V ZB 51/23Beschluss vom 18.04.2024 · zu § 107 BGB

1. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB. 2. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden - weder vermieteten noch verpachteten - Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen …

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BGH 5. Zivilsenat V ZB 4/21Beschluss vom 28.04.2022 · zu § 107 BGB

1. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch einen Minderjährigen führt gemäß § 566 BGB zu dessen Eintritt in den Mietvertrag auf Vermieterseite und ist deshalb für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137). 2. Dies gilt auch, wenn der Veräußerer den …

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Gesetzestext

§ 107 BGB · Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
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